Eigenheimzulage - Die wichtigsten Fakten
Sie war eine staatliche Förderung, die ausschließlich für den Erwerb von selbst genutzten Wohnraum gewährt wurde. Die Eigenheimzulage wird seit dem 1. Januar 2006 nicht mehr gewährt.
Sie gilt nur für notariell beglaubigte Kaufverträge, die vor dem 1. Januar 2006 abgeschlossen wurden. Je früher die Wohnung gekauft oder gebaut wurde, umso mehr Förderung erhielt man.
Eigenheimzulage - Definition und Ziele
Unter der Eigenheimzulage versteht man eine staatliche Förderung von Einzelpersonen oder Familien, die eine Wohnimmobilie zur Eigennutzung erwerben oder bauen wollten.
Der Staat wollte die bis dahin existierende Belastung der potentiellen Immobilieneigentümer verringern, die in der Regel nicht über genügend Eigenkapital verfügten und fast immer auf einen Baukredit oder ein Hypothekendarlehen angewiesen waren.
Durch die Möglichkeit der Eigenheimzulage sollte auch Normalverdienern der Erwerb oder Bau eines Eigenheimes schmackhaft gemacht werden. Man wollte die Förderung rechtlich so gestalten, dass sie von der Progression unabhängig ist. Außerdem sollte dadurch das Wohnungsbau-Prämiengesetz verbessert werden.
Eigenheimzulage - Voraussetzungen für eine Förderung
Um als unbeschränkt steuerpflichtige Person (laut Einkommenssteuergesetz) die Eigenheimzulage für eine maximale Dauer von 8 Jahren zu erhalten, mussten verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es musste sich um eine Wohnung handeln, die im Inland, innerhalb der Grenzen der EU, im europäischen Wirtschaftsraum oder in Lichtenstein gebaut oder erworben wurde.
- Man musste die Wohnung entweder selbst nutzen oder sie einem Angehörigen unentgeltlich zu Wohnzwecken zur Verfügung stellen (nach §15 AO = Abgabenordnung).
- Die Höhe der so genannten positiven Einkünfte aus der Wohnung aus den jeweils letzten beiden Jahren durften eine bestimmte Summe nicht überschreiten (70.000 Euro bei Alleinstehenden, 140.000 Euro bei Verheirateten, zuzüglich 30.000 Euro pro Kind).
- Der Objektverbrauch (steuerliche Absetzbarkeit, steuerliche Begünstigung, bereits in Anspruch genommene Eigenheimzulage) durfte für die gebaute oder erworbene Wohnimmobilie noch nicht eingetreten sein.
Besonders zu beachten ist, dass bei einer Trennung von Ehepartnern der Objektverbrauch eintritt, wenn nicht einer der Partner seinen Teil vor der endgültigen Trennung (innerhalb des Trennungsjahres) an den anderen Partner überträgt. Auf Seiten des übertragenden Partners wird so verhindert, dass der Verbrauch eintritt.
Hat man die gewährten Förderzeiträume nicht ganz ausgenutzt, so ist es möglich, diese Zeiten bis zum Ablauf der 8 Jahre weiteres Wohneigentum, das man selbst nutzt, zu übertragen. Allerdings müsste der notariell beglaubigte Kaufvertrag vor dem 1. Januar 2006 geschlossen worden sein.
Eigenheimzulage als Auslaufmodell
Mit der Entscheidung, die Eigenheimzulage ab dem 1. Januar 2006 nicht mehr zu gewähren, ist diese nur noch für Personen interessant, die ihr selbst genutztes Wohneigentum vor diesem Zeitpunkt offiziell erworben haben. Mit Ablauf des Jahres 2013 bestand keine Möglichkeit einer Beantragung mehr und die Zulage fiel endgültig weg.
Inzwischen plant die Politik die eventuelle Wiedereinführung einer Eigenheimzulage von bis zu 20.000 Euro pro Familie (Eltern plus 3 Kinder). Damit soll der Immobilienerwerb angekurbelt und Wohneigentum auch für Normalverdiener wieder attraktiver gemacht werden.
Quellen
Deckert, Wolf D.: Die Eigentumswohnung »
Benölken, Heinz / Bröhl, Nils / Blütchen, Andrea: Altersvorsorge am Scheideweg: Bürgerbedarf, Politikanspruch und Anbieterverhalten »
Trares, T.: Abschaffung der Eigenheimzulage: Experten warnen vor übereiltem Aktionismus! »
Hornung, M. / Kiesch, P. / Lübben, S. : Steuerliche Förderung des selbstgenutzten Wohnungseigentums »