Hauskredit

DSVGO

sichere Serververbindung

Unter dem Geschäftswert versteht man den Wert einer Immobilie, welcher ausschlaggebend für die Höhe von Gebühren von Nachlassgerichten und Notaren ist. Für die von Nachlassgerichten zu erhebenden Gebühren gibt es eigene Vorschriften gemäß der §§ 55 ff. Gesichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Auch bezüglich der Dienstleistungen eines Notars gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, nämlich die §§ 85 ff. GNotKG.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Geschäftswert berechnen
  2. Der Geschäftswert und die Notarkosten

Geschäftswert berechnen

Um den Geschäftswert oder auch Verkehrswert zu berechnen, kann man einen Wertermittlungs-Rechner aus dem Internet verwenden.

In diesem muss man lediglich folgende Angaben eintragen:

  • Art der Nutzung (Selbstnutzung, Vermietung)
  • Immobilientyp (Ein- oder Mehrfamilienhaus, Eigentumswohnung)
  • Immobilienart (Haus freistehend, Reihenhaus, Mittel- oder Kopfhaus)
  • Bauweise (Massiv, Fertighaus)
  • Anzahl Geschosse
  • Baujahr
  • Wohnfläche
  • Grundfläche (brutto)
  • Keller, Dachgeschoss
  • Ausstattungsart (einfach, gehoben)
  • Zeitpunkt letzte Renovierung
  • Grundstücksfläche
  • Bodenpreis

Mithilfe dieser Angaben berechnet das System dann nicht nur die Bau- und Baunebenkosten, sondern auch den Wert der Außenanlagen, die Altersminderung, den Zeitwert sowie den entsprechenden Geschäftswert. Dieser ist dann Grundlage für die zu erhebenden Gebühren der Gerichte und Notare. Prinzipiell gilt, dass die Gebühren umso höher sind, je höher der Geschäftswert ausfällt.

Der Geschäftswert und die entsprechenden Notarkosten

Um die Gebühren eines Notars zu berechnen, bietet die Bundesnotarkammer einen eigenen Gebührenrechner an. Dieser lässt sich herunterladen und anschließend auf dem eigenen PC verwenden.

Zudem findet sich im Gerichts- und Notargesetz ein Anhang, in welchem auch die gebühren für Notare entsprechend der einzelnen Tätigkeiten aufgelistet sind.

  • In Bereichen wie der Beratungs- oder Entwurfstätigkeit, in denen die Gebührenvorschriften aufgrund des größeren Arbeitsaufwandes eine nur unzureichende Gebührenhöhe zur Folge haben, greifen sogenannte Rahmengebühren und sorgen für eine größere Flexibilität bei der Festlegung des Honorars.

Nimmt man an, jemand erwirbt eine Eigentumswohnung für 160.000 Euro. Dann darf der Notar für folgende Tätigkeiten eine Gebühr in folgender Höhe verlangen:

  • Entwurf und Beurkundung des Kaufvertrages sowie Beratung (doppelte Gebühr, 762 Euro)
  • Vollzugstätigkeiten wie Einholen Löschungsbewilligung und anderer Genehmigungen (halbe Gebühr, 190,50 Euro)
  • Betreuung des Kaufes mit Kontrolle der Kaufpreisüberweisung und des Eigentumsübergangs (halbe Gebühr, 190,50)
  • Korrespondenz durch Brief oder Telefon (Gebühr in Höhe von 30 Euro)

Für die anfallenden Notarstätigkeiten bei einem solchen Kauf und des genannten Kaufpreises (der meist gleich dem Geschäftswert ist), kann der Notar also insgesamt etwa 1173 Euro an Notargebühren fordern.


Quellen

Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) § 55 »
Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) § 85 »
Bornewasser, Ludger / Klinger, Bernhard F.: Schenkung von Immobilien: Grundbesitz steueroptimiert übertragen und den Schenkel absichern »