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Bei dem Grundbuch handelt es sich um ein öffentliches Register, in dem sämtliche Eigentumsverhältnisse bezüglich der jeweiligen Immobilie verzeichnet sind. Ein Grundbucheintrag dient außerdem dem Nachweis von möglichen Belastungen, die auf die Immobilie eingetragen sind.

Das Grundbuch wird vom Grundbuchamt geführt, welches dem jeweils zuständigen Amtsgericht zugeordnet ist. Die Rechtsgrundlage für die Grundbuchverfahren sind in § 1 ff Grundbuchordnung (GO) festgehalten.

Dauer einer Grundbucheintragung

Wie lange es dauert, bis eine Grundbucheintragung vorgenommen wird, hängt vor allem davon ab, wie hoch die Arbeitsbelastung des zuständigen Grundbuchamtes ist. Eine solche Eintragung kann einige Wochen dauern, manchmal ist sie erst nach einigen Monaten erledigt.

Es müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen, um einen Eintrag vornehmen zu lassen, wie unter anderem:

  • das Vorliegen eines notariell beglaubigten Kaufvertrags für die Immobilie
  • die vorherige Eintragung einer als Resevierung geltenden Auflassungserklärung
  • die Erstellung einer Unbedenklichkeitserklärung vom Finanzamt
  • In den meisten Fällen sind Verzögerungen aber durch die Arbeitsüberlastung der Grundbuchämter verursacht. Nicht vorliegende Dokumente sind nur selten der Grund, da sich der Notar darum kümmert, dass alle notwendigen Unterlagen vorliegen.

Kosten für eine Grundbucheintragung

Bezüglich der für eine Grundbucheintragung anfallenden Kosten gibt es mehrere Faktoren, die hierbei eine Rolle spielen. Neben der Art der Eintragung ist auch der Eintragungswert von Bedeutung.

Durchschnittlich werden aber Kosten in Höhe von etwa 1,5 Prozent des Immobilienpreises anfallen. Davon entfällt etwa 1 Prozent auf den Notar und 0,5 Prozent gehen an das Grundbuchamt.

Grundbucheintragungskosten-Rechner

Bezüglich der Notarkosten existiert ein eigens dafür geschaffenes Gesetz, in welchem die Höhe nach Tätigkeit und Immobilienwert aufgegliedert ist. Die Kosten des Grundbucheintrags sind mithilfe verschiedener Gebührentabellen der Grundbuchämter geregelt.

Grundbucheintragung der Ehepartner

Entscheiden sich Ehepartner zum Kauf einer Immobilie, um selbst darin zu wohnen, lassen sie sich in der Regel gemeinsam als Eigentümer ins Grundbuch eintragen. Diese Grundbucheintragung ist so lange nicht von Bedeutung, wie die Ehe funktioniert.

Erst im Falle einer Scheidung stellt sich die Frage, wie man mit der Immobilie verfahren soll. Stehen beide Ehepartner als Eigentümer im Grundbuch, kommt es in vielen Fällen zu Rechtsstreitigkeiten, ausgelöst durch genau diese Grundbucheintragung.

  • Experten raten vor allem Ehepaaren, die ohne Ehevertrag geheiratet haben, bei der Grundbucheintragung nur einen Partner eintragen zu lassen. Durch den sogenannten Zugewinnausgleich geht dem nicht eingetragenen Ehepartner im Falle der Scheidung nichts verloren.

Wer hingegen bei der Heirat einen Ehevertrag mit seinem Ehepartner geschlossen hat, der sollte unbedingt darauf dringen, dass er beim gemeinsam finanzierten Kauf einer Immobilie ebenfalls als Eigentümer eingetragen wird. Andernfalls drohen bei einer Scheidung ein nicht unerheblicher, finanzieller Verlust oder zumindest jahrelange und zudem oft teure Rechtsstreitigkeiten.

Grundbucheintragung ändern oder löschen

Da man bei einem Immobilienkauf den neuen Eigentümer ins Grundbuch eintragen muss, sind Änderungen also prinzipiell möglich. Auch im Falle des Todes eines Eigentümers müssen die jeweiligen Erben ins Grundbuch eingetragen werden, was eine Änderung der bisherigen Grundbucheintragung bezüglich der Eigentumsverhältnisse bedeutet.

Es besteht aber auch die Möglichkeit, Eintragungen im Grundbuch durch einen entsprechenden Antrag löschen zu lassen. Damit eine solche Löschung durchgeführt werden kann, muss der von der Löschung Betroffene einer Löschung zustimmen. Dies geschieht durch eine von ihm erteilte Löschungsbewilligung.

Sie kommt unter anderem bei Darlehen zum Einsatz, die vom Schuldner getilgt wurden. Ist dies geschehen, kann er seine Bank um eine solche Bewilligung bitten. Mit dieser kann dann z. B. ein als Kreditsicherheit dienendes Grundpfandrecht aus dem Grundbuch gelöscht werden.

  • Wird eine Grundbucheintragung gelöscht, heisst das allerdings nicht, dass diese vollständig aus dem Grundbuch entfernt wird. Es wird lediglich ein entsprechender Löschungsvermerk in einer speziell dafür gedachten Grundbuchspalte gemacht. Dadurch, dass jede Grundbucheintragung erhalten bleibt, ist anhand des Grundbuchs eine lückenlose Nachverfolgung sämtlicher, sich auf die Immobilie beziehender Vorgänge möglich.

Quellen

Grundbuchordnung (GO) § 1 »
Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) »
Morsch, Karl-Friedrich: ABC des Mietrechts: Lexikon für Mieter und Vermieter »