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Vor allem im Bereich der Baufinanzierungen wird die Bezeichnung Rückgewährungsanprüche verwendet. Er findet sich hauptsächlich im Zusammenhang mit langfristigen Baudarlehen, die fast immer mit einer Grundschuld abgesichert werden.

Als Grundschuld wird wiederum das Recht bezeichnet, aus einem Grundstück bzw. einem grundstücksgleichen Recht die Zahlung eines Geldbetrages fordern zu dürfen. Sie ist nicht mit einer speziellen Forderung verbunden.

Was sind Rückgewährungsansprüche?

Wurde eine Grundschuld im Rahmen einer Baufinanzierung ins Grundbuch eingetragen, so erlischt sie nicht automatisch mit der vollständigen Tilgung der Darlehenssumme, sondern bleibt zunächst bestehen. Durch Rückgewährungsansprüche können sich Darlehensnehmer die Löschung der Grundschuld zusichern lassen.

Diese Ansprüche bestehen dann, sobald die Darlehenssumme vollständig und gemäß der Vertragsvereinbarungen getilgt wurde. Ab dem Moment der Inanspruchnahme der Rückgewährungsansprüche ist es dem Darlehensnehmer und Eigentümer wieder erlaubt, sein Grundstück zu veräußern oder auch neu zu beleihen.

Rückgewährungsansprüche - erst- und zweitrangige Grundschuld

Solange das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht nur mit einer einzigen erstrangigen Grundschuld beliehen ist, kann der Eigentümer nach der Tilgung seiner Schulden die Rückgewährungsansprüche geltend machen.

Gibt es allerdings eine weitere, zweitrangige Grundschuld, ist die Situation eine andere:

Rückgewährungsansprüche abtreten

Die Möglichkeit einer Abtretung der Rückgewährungsansprüche an einen zweiten Darlehensgeber mit zweitrangiger Grundschuld wurde eingeführt, um diesen zweiten Geldgeber und seine Ansprüche zu schützen. Tritt der Darlehensnehmer die Ansprüche an den nachrangigen Darlehensgeber ab, kann dieser sicher sein, dass der Grundstückseigentümer das Grundstück nicht erneut mit einem Darlehen belastet, solange der zweite Geldgeber sein Darlehen noch nicht vollständig zurückerhalten hat. Auch ein Verkauf des Grundstücks durch den Eigentümer wird verhindert.

  • Ein Darlehensnehmer kann bei nur einem Darlehensgeber auch auf diese Ansprüche verzichten. In diesem Fall bleibt die nicht an eine spezielle Forderung gebundene Grundschuld weiterhin bestehen. Dies vereinfacht es dem Eigentümer, sein Grundstück zu einem späteren Zeitpunkt wieder zu beleihen, etwa zum Zweck einer Renovierung oder Sanierung.

Quellen

Gerhards, Harald: Baufinanzierung von A bis Z »