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Beim Wohnungsgrundbuch handelt es sich um eine besondere Form des Grundbuchs gemäß dem Grundbuchrecht. Im Wohnungsgrundbuch werden nicht Grundstücke verzeichnet, sondern grundstücksgleiche Rechte an Wohnungseigentum gemäß des deutschen Wohnungseigentumsgesetzes (WEG).

Dieses Grundbuch ist nicht als Teil des klassischen Grundbuchs zu verstehen, sondern stellt ein vollkommen eigenständiges Grundbuch dar.

Rechtliche Grundlage ist § 7 Wohnungseigentumsgesetz (WEG).

Die Aufteilung im Wohnungsgrundbuch

Ein solches Grundbuch für Wohnungseigentum ist prinzipiell aufgeteilt in zwei unterschiedliche Bereiche. Diese unterteilen das beim Grundbuchamt geführte Grundbuch in:

Die Aufteilung der jeweiligen Grundbuchseite erfolgt dabei in der gleichen Weise, wie beim normalen Grundbuch auch, die Gliederung ist also bei beiden ohne jegliche Abweichung vollkommen identisch.

Teilungserklärung im Wohnungsgrundbuch

Wer Wohnungseigentum oder Teileigentum schaffen möchte, der ist verpflichtet, dies im Grundbuch festhalten zu lassen. Diese Aufgabe liegt in der Verantwortung des Eigentümers.

Zunächst muss er eine Teilungserklärung beim zuständigen Grundbuchamt abgeben oder aber einen sogenannten Teilungsvertrag schließen. Eine Teilungserklärung erlangt nur Rechtskraft, wenn sie von einem Notar beglaubigt wurde, ein Teilungsvertrag ist von einem Notar zu beurkunden.

Als offizielle Eintragung ins Grundbuch gilt das Anlegen der jeweiligen Wohnungsgrundbücher für jeden der begründeten Teileigentumsanteile.

Wohnungsgrundbuch einsehen

Laut deutscher Gesetzgebung hat ein Wohnungseigentümer kein Anrecht darauf, Einsicht in das Wohnungsgrundbuch eines anderen Eigentümers zu nehmen. Es muss gemäß § 12 Abs. 1 Grundbuchordnung (GBO) ein berechtigtes Interesse vorliegen.

  • Ein sachlich begründetes Interesse an der Einsicht ins Wohnungsgrundbuch hat beispielsweise der Hausverwalter einer Eigentümergesellschaft, da ihm die Verwaltung der von den Eigentümern gezahlten Hausgelder obliegt. Nach der Einsicht kann er dann der Eigentümerversammlung notwendige Informationen (etwa zu Hausgeldrückständen einzelner Eigentümer) zukommen lassen.

Auszug aus dem Wohnungsgrundbuch

Wird ein Auszug aus dem Wohnungsgrundbuch benötigt, dann kann ein solcher beantragt werden. Allerdings gilt hier, dass der Antragsteller ein berechtigtes Interesse nachweisen können muss.

Ein uneingeschränktes und berechtigtes Interesse haben neben Grundstückseigentümern auch Notare, Behörden oder Gerichte. Zudem haben von der öffentlichen Hand bestellte Vermessungsingenieure das Recht, einen solchen Auszug zu beantragen.

Ein berechtigtes Interesse nachweisen müssen vor allem Kreditinstitute oder Banken, Nachbarn, Gläubiger mit Vollstreckungstitel sowie Mieter. Hier entscheidet das Grundbuchamt jeweils im Einzelfall, ob der Antragsteller einen Auszug erhält oder nicht. Die letzte Entscheidung hat also die Behörde.

Wohnungsgrundbuch schließen

Wohnungsgrundbücher werden, sobald die sogenannten Sondereigentumsrechte wegfallen, geschlossen und zwar von Amts wegen. Die Schließung kann auch auf Antrag eines einzelnen Eigentümers erfolgen.

Einen solchen Antrag kann er stellen, wenn alle Wohnungseigentumsrechte auf ihn allein übergegangen sind. Auch ein Antrag aller Wohnungseigentümer hat die Schließung zur Folge, etwa nachdem das Gebäude aufgrund von Abriss oder Brand vollständig zerstört und dadurch die Sondereigentumsrechte gegenstandslos sind. Für das weiterhin existierende Grundstück wird dann ein den allgemeinen Vorgaben entsprechendes Grundbuchblatt ausgefertigt.


Quellen

Wohnungseigentumsgesetz (WEG) § 7 »
Grundbuchordnung (GBO) § 12 »
Schellhammer, Kurt: Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen »