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Wer eine Immobilie kaufen oder verkaufen möchte, für den ist es wichtig, alle wichtigen Informationen bezüglich möglicher Altlasten zu besitzen. Bevor man also ein Grundstück kauft, ist es unter anderem ratsam, ein Bodengutachten erstellen zu lassen, die Geschichte des Grundstücks zu durchleuchten oder auch alteingesessene Anwohner zu befragen. Auf diese Weise lässt sich eine umfassende Altlastenauskunft einholen.

Außerdem lässt sich eine entsprechende Belastung erkennen und das Grundstück im besten Fall vom Verdacht, zur Kategorie der Altlastenverdachtsflächen zu gehören, ausschließen. Nach dem im Jahr 1999 in Kraft getretenen Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) werden die wichtigsten Vorgaben und Definitionen bezüglich sämtlicher Altlasten festgehalten.

Woher bekommt man eine Altlastenauskunft?

Normalerweise lässt sich eine solche Altlastenauskunft beim Altlastenkataster einholen. Zudem kann man die Geschichte eines Grundstücks anhand von Dokumenten nachvollziehen. Auch die vorherigen Besitzer lassen sich meist gut ausfindig machen. Was man nicht immer nachvollziehen kann, ist der Umgang der jeweiligen Eigentümer mit dem Grund und Boden.

Manchmal wurde das Grundstück für gewerbliche Zwecke genutzt, beispielsweise als:

  • Fabrikgelände
  • Autowerkstatt
  • Mülldeponie

Durch eine entsprechende Nutzung kann es zur Verunreinigung des Bodens kommen. Dieser kann versehentlich oder auch absichtlich mit Giftstoffen in Berührung kommen, etwa mit Chemikalien, Motorenöl, Blindgänger oder ähnlichen Giftstoffen.

Solche Stoffe verunreinigen oft nicht nur die oberen Bodenschichten, sondern dringen tief ins Erdreich ein stellen so auch eine Gefahr für das Grundwasser und damit für die Gesundheit der Bevölkerung dar. Sind Altlasten bekannt, werden sie im Altlastenkataster eingetragen.

Altlastenauskunft über ein Grundstück - wer haftet?

Die Reihenfolge, in der Personen für vorhandene Altlasten haftbar gemacht werden können, ist vor allem davon abhängig, inwieweit diese ausfindig gemacht werden können.

Prinzipiell gilt folgende Reihenfolge:

  1. Verursacher
  2. Verkäufer
  3. Käufer

Als Hauptverantwortlicher ist natürlich zunächst der Verursacher der Belastung mit Altlasten für mögliche Folgen haftbar. Allerdings kann dieser nicht immer ausfindig gemacht werden oder er ist bereits verstorben. In diesem fall haftet der Eigentümer des Grundstücks. Allerdings gilt dies nur, wenn er von den Altlasten wusste, also Kenntnis davon besaß, was im Altlastenkataster aufgeführt ist. Außerdem ist es für seine Haftbarkeit notwendig, dass er das Grundstück nach 1999 veräußert hat, also nach Inkrafttreten des bereits erwähnten Gesetzes.

  • Der Verkäufer eines Grundstücks ist dazu verpflichtet, potenzielle Kaufinteressenten über Belastungen des Bodens mit Altlasten zu informieren. Falls er selbst keine Informationen besitzt, kann er zumindest die Altlastenauskunft durch den Interessenten anregen. Eine Unterlassung hätte für ihn strafrechtliche Konsequenzen.

Der Käufer wird haftbar, wenn er das belastete Grundstück trotz des Wissens um die Altlasten erwirbt. Dann muss er für die Beseitigung aufkommen. Dies kann mit immensen Kosten verbunden sein, weil die Sanierungsaufwendungen nicht selten um ein Vielfaches höher liegen, als der Verkehrswert des Grundstücks.

Deshalb raten viele Experten zu einem Antrag auf Altlastenauskunft. Ist der Altlastenkataster nicht "sauber", sollte man vom Kauf eines mit Altlasten belasteten Grundstücks absehen.

Verjährung von Altlasten aus der Altlastenauskunft

Bezüglich eines durch Altlasten entstehenden bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruchs hat der Gesetzgeber eine Verjährungsfrist von 3 Jahren festgesetzt. Diese beginnt allerdings erst mit dem Abschluss sämtlicher Sanierungsmaßnahmen.


Quellen

Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) »
Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) »
Renk, Erich / Hinrichs, Paul: Entspannt in Immobilien investieren: Die Praxisanleitung »