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Wer Eigentümer eines Grundstückes ist oder ein solches kaufen möchte, der wird früher oder später mit dem Grundbuchamt zu tun haben. Unter dieser Bezeichnung ist laut geltendem Recht ein sogenanntes Registergericht zu verstehen.

Das Grundbuchamt ist beim Amtsgericht oder bei der Gemeinde (im Bereich des badischen Rechts) angesiedelt. Es führt das Grundbuch für sämtliche Grundstücke in seinem Geltungsbereich. Rechtsgrundlage ist § 1 Grundbuchordnung (GBO).

Das Grundbuchamt und seine Aufgaben

grundbuchamt

Die wichtigste Aufgabe des Grundbuchamtes ist es, die Einhaltung aller materiell- und formalrechtlichen Voraussetzungen des BGB und der GBO bei Eintragungen oder Löschungen zu überwachen. Zudem fallen dem Grundbuchamt folgende Aufgaben zu:

Das Grundbuchamt und seine Ziele

Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, welches Auskunft über die Eigentumsverhältnisse beziehungsweise Belastungen eines Grundstücks gibt. Daher ist für die Behörde das vorrangige Ziel, eine korrekte und wahrheitsgemäße Führung des Grundbuches zu gewährleisten.

Aus diesem Grund kann bei einer unzulässigen Eintragung oder Löschung Widerspruch eingelegt und die Richtigstellung verlangt werden.

  • Allerdings versucht das Amt, jede Eintragung oder Löschung von Rechten, Lasten oder Pflichten bezüglich eines Grundstücks gemäß des geltenden Rechts durchzuführen. Damit dies gelingt, hat der BGH geurteilt, dass der Staat seine Grundbuchämter personell so auszustatten hat, dass dies in angemessener Form und in einem angemessenen Zeitrahmen gelingt.

Kosten beim Grundbuchamt

Wie nahezu alle Behörden, so arbeitet auch das Grundbuchamt prinzipiell nicht kostenlos. Jede Eintragung oder Löschung, jeder Auszug (nicht beglaubigt oder beglaubigt) aus dem Grundbuch wird ausschließlich kostenpflichtig vorgenommen.

Die Höhe der Kosten für die jeweilige Tätigkeit ist in der sogenannten Grundbuchordnung aufgelistet. Die anfallende Gebühr ist von der Person zu entrichten, die die Tätigkeit beauftragt.

Einzige Ausnahme bildet hier die Amtshilfe, also die Unterstützung einer anderen Behörde. Für solche Aufgaben wird vom Grundbuchamt keine Gebühr in Rechnung gestellt.

Für den Eintrag im Grundbuch sowie die dazu kommenden Notarkosten müssen Immobilienkäufer etwa 1,5 Prozent des Kaufpreises bezahlen.

Elektronisches Grundbuch beim Grundbuchamt

Eine zunehmend wichtige Aufgabe ist die Führung eines elektronischen Grundbuches. Inzwischen gibt es die Möglichkeit, beim zuständigen Grundbuchamt online einen Grundbuchauszug anzufordern. Die Einsicht auf elektronischem Weg steht vor allem offen für:

Letztlich liegt die Entscheidung darüber, ob eine Person ein berechtigtes Interesse an der Einsicht hat, beim zuständigen Amt, in dessen Bereich das jeweilige Grundstück liegt.

Bei Nichtzulassung durch die Behörde kann man gegen die Entscheidung Rechtsmittel einlegen und versuchen, dennoch Einsicht zu erhalten.


Quellen

Grundbuchordnung (GBO) § 1 »
Diepen, Gerhard: Rechtsgrundlagen für den Bankfachwirt »
Schellhammer, Kurt: Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen »