Alle Rechtsverhältnisse an Grundstücken, Wohnungseigentum und Erbbaurechten regelt das Grundbuchamt Rüdesheim am Rhein.
Das Grundbuchamt gewährt bei berechtigtem Interesse Einblick in das Grundbuch.
Das Grundbuch - was ist das?
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Das Grundbuch wird den amtlichen Registern zugeordnet. Im Grundbuch werden Grundstücke und sogenannte grundstücksgleiche Rechte eingetragen.
Grundstücksgleiche Rechte sind beispielsweise Erbbaurechte, Teil- und Wohnungseigentum.
Was genau steht im Grundbuch?
Im Grundbuch werden mehrere Angaben aufgeführt.
Zu diesen Angaben zählen die Grundpfandrechte (Hypotheken, Zwangssicherungshypotheken und Grundschulden) wie auch Informationen zur Eigentümerin bzw. zum Eigentümer.
Ebenso wird durch das Grundbuch über Lasten und Beschränkungen informiert. In diese Kategorie fallen Wege-, Wohn- und Vorkaufsrechte sowie Vormerkungen und Verfügungsbeschränkungen.
Die relevante Ausnahme
Das Grundbuchamt gibt keine Auskünfte über Grundstücksgrenzen, dafür sind die kommunalen Katasterämter verantwortlich.
Wie kann man das Grundbuch einsehen?
Die Grundbucheinsicht ist ausschließlich über einen Grundbuchausdruck erreichbar. Jedes Bundesland bietet die Möglichkeit, elektronisch Einsicht in das Grundbuch zu nehmen.
Die Eintragungen im Grundbuch genießen öffentlichen Glauben. Damit kann jeder Bürger auf die Richtigkeit der Eintragungen im Grundbuchamt vertrauen.
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Welche Kosten fallen an?
Die Unkosten für den Auszug liegen zwischen 10 und 20 Euro.
Eine Beantragung des Ausdrucks aus dem Grundbuch kann sowohl persönlich als auch schriftlich oder per Fax erfolgen.
Wer darf Einsicht ins Grundbuch erhalten?
Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse festgestellt wurde. Ein berechtigtes Interesse liegt stets dann vor, wenn man ein eingetragenes Recht im Grundbuch vorweisen kann.
Gültige Grundbuchrechte sind zum Beispiel:
- Eigentumsrechte
- Hypotheken und Grundschulden
- Wegerechte oder Kanalleitungsrechte
Eintragen und löschen lassen
Das Grundbuchamt vollzieht ebenfalls Eintragungen und Löschungen im Grundbuch. Hierfür muss man stets eine Notarin oder einen Notar aufsuchen.
In aller Regel ist für eine Eintragung oder eine Löschung eine öffentlich beurkundete oder beglaubigte Erklärung (Auflassung oder Bewilligung) der Eigentümerin oder des Eigentümers unentbehrlich.
Allerdings gibt es Ausnahmen, wenn auch nur wenige, die ohne Notarin und ohne Notar eingetragen werden können. Diese Ausnahmen sind zwei Grundbuchberichtigungen:
- die Richtigstellung aufgrund einer Erbfolge, bei Vorlage eines notariellen Testamentes oder eines Erbscheins
- die Richtigstellung, weil ein Recht nicht mehr gilt (gegebenenfalls unter Vorlage einer Sterbeurkunde der oder des Berechtigten)
Adresse
Grundbuchamt Rüdesheim am Rhein
Gerichtsstraße 9
65385 Rüdesheim am Rhein
Postfach
Postfach 12 20
65377 Rüdesheim am Rhein
- Telefon: 06722 9040-0
- Telefax: 06722 904040
- E-Mail: verwaltung@ag-ruedesheim.justiz.hessen.de
- Internet: http://www.ag-ruedesheim.justiz.hessen.de
Quellen
NRW-Justiz: Grundbuch »
NRW-Justiz: Internet-Grundbucheinsicht »
§ 1 GBO »