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Wer immer ein Rechtsgeschäft tätigt oder eine Beglaubigung beziehungsweise Beurkundung Unterschriften, Tatsachen oder Beweisen benötigt, kann sich an einen Notar wenden und ihn mit der entsprechenden Aufgabe betrauen.

Der Notar gilt in Deutschland als unabhängig agierender Träger eines öffentlichen Amtes im Bereich der Rechtspflege. Der freie Beruf des Notars zählt zu den sogenannten Kammerberufen, unterliegt also sehr streng überwachten Zugangs- und Ausübungsregelungen.

Welche Aufgaben hat ein Notar?

Grundsätzlich vertritt der Notar offiziell den Staat, von dem er zur Ausübung dieses öffentlichen Amtes beauftragt wird. Sein Tätigkeitsfeld ist groß und umfasst verschiedenste Aufgaben

Diese Aufgaben muss der Notar als unparteiische Institution ausüben. Er ist zudem verpflichtet, jedes Anliegen eines Rechtsuchenden nach Beurkundung zu erfüllen, es sei denn, er hat einen ausreichenden Grund, dies abzulehnen.

Insgesamt ist der Notar eine Vertrauensperson für diejenigen, die sich an ihn wenden. Die Bedeutung seiner Arbeit für den Staat wird unter anderem durch das jeweilige Wappen des Bundeslandes auf seinem Schild verdeutlicht.

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Kosten für den Notar

Die Dienstleistungen, die der Notar anbietet, sind in der Regel kostenpflichtig, beispielsweise kann er für einen Grundbucheintrag eine bestimmte Gebühr erheben. Allerdings darf er die Höhe der Kosten nicht selbst festsetzen, sondern muss sich an die für Notare geltende Gebührentabelle halten, wie sie im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) in insgesamt 2 Tabellen festgeschrieben sind.

  • Die Notarkosten werden auf der Basis des zugrundeliegenden Sachwertes mithilfe eines speziellen, in Zehnteln eingeteilten, Faktors bestimmt. Möchte ein Eigentümer für sein Grundstück im Wert von 250.000 Euro beispielsweise eine Grundschuld in Höhe von 125.000 Euro ins Grundbuch eintragen lassen, belaufen sich die Gesamtkosten für den Notar auf etwa 3.550 Euro, wobei von der Ausfertigung des Kaufvertrages bis zur Mehrwertsteuer alle Kosten enthalten sind.

Gebührentabelle für den Notar

Im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) finden sich die Gebührentabellen A und B, in denen die jeweils zu erhebenden Gebühren nach dem Geschäftswert aufgelistet sind. Je höher der Geschäftswert ist, desto mehr darf der Notar für seine Dienstleistungen verlangen.

Dies ist dem entstehenden Mehraufwand bei größer Geschäftswert geschuldet. In einer eigenen Gebührentabelle finden sich die erlaubten Notarkosten für Tätigkeiten im Rahmen von Geschäftswerten bis zu 3 Millionen Euro.

Für die Eintragung ins Grundbuch und die Notarkosten sollten von Immobilienkäufern oder Bauherren stets zwischen 1,5 und 2 Prozent der Bau- oder Kaufkosten eingeplant werden. Bei einem Kaufpreis von 300.000 Euro wären dies bei angenommenen zwischen 4.500 bis 6.000 Euro.

Der Notar hat sich an diese Gebührentabelle zu halten und darf keine Gebühren einfordern, die die dort angegebenen Maximalbeträge übersteigen. Er ist durch seine staatliche Beauftragung zu besonderer Sorgfalt verpflichtet.


Quellen

Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) »
Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) § 34 »
Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) Anlage 2 zu § 34 »
Hau, Werner / Wahl, Kornelia: Rechtsgrundlagen für Rechtsanwalts- und Notargehilfen: Zum schnellen Nachschlagen in Schule und Beruf »