Jedes Jahr erfüllen sich tausende Haushalte den Traum vom Eigenheim. Realisiert wird das Ganze als Hauskauf oder Erwerb einer Eigentumswohnung. Viele Familien bauen auch einfach neu.
Neben Eigenmitteln kommt hier in aller Regel auch der Baukredit zum Einsatz.
Spätestens im Zusammenhang mit dem Antrag zur Baufinanzierung stößt der Bauherr auf das Grundbuch und Abteilung I-III.
Was ist hier genau bezeichnet? Wer führt das Grundbuch?
Und warum sind die Abteilungen I-III im Grundbuch so wichtig?
Das Grundbuch – mehr als ein einfaches Register
Vorläufer des heute gebräuchlichen Grundbuchs finden sich bereits im Mittelalter, teilweise datieren Dokumente aus noch früherer Zeit. Dahinter steht die Idee, Grundbesitz in seiner Ausdehnung und den Besitzverhältnissen genau zu erfassen.
Damit ist das Grundbuch letzten Endes ein Verzeichnis zu:
- Eigentumsverhältnissen
- Lasten und Beschränkungen sowie
- Grundpfandrechten,
die ein Grundstück betreffen. Um das Grundbuch klar strukturiert und lesbar zu gestalten, hat sich die Ausfertigung in die Abteilungen I-III etabliert. Jede der einzelnen Abteilungen erfüllt einen eigenen Zweck.
Abteilung I-III – was steht im Grundbuch?
Die wesentliche Aufgabe des Grundbuchs besteht in der Erfassung und Archivierung aller relevanten Daten zu einem Grundstück. In diesem Zusammenhang sind mehrere Sachverhalte zu erfassen, die den einzelnen Abteilungen zugeordnet sind.
Abteilung I erfasst alle Angaben zu den Eigentumsverhältnissen. Hier wird unter anderem der Name des Eigentümers, der Eintragungsgrund und die Nummer des Grundstücks vermerkt.
In Abteilung II tauchen alle Lasten und Beschränkungen (ausgenommen die Grundpfandrechte) auf, mit denen das betreffende Grundstück versehen ist. Darunter können unter anderem:
- Wohn- und Nutzungsrechte
- Nießbrauchrechte
- Verkaufsrechte oder
- Erbbaurechte
sein. Neben dem Vermerk der Lasten werden auch Löschungen über die Grundbücher vermerkt.
Die für das Baudarlehen relevante Abteilung ist III. Hier werden Informationen zu Grundpfandrechten – also Hypotheken oder Grundschulden verzeichnet. Entscheidende Bedeutung hat hier übrigens die Rangfolge, da nachrangige Rechte mitunter nicht aus Vollstreckungen befriedigt werden können.
Grundbucheintrag und Baufinanzierung
Die Abteilungen I-III machen in ihrer Gesamtheit zwar das Grundbuch aus. Wirklich von Bedeutung ist für den Baukredit aber Abteilung III.
Da Banken in aller Regel ein Interesse an erstklassigen Sicherheiten bei der Baufinanzierung haben, werden erstrangige Grundpfandrechte gefordert. Im Zuge des Kreditantrags verlangen Banken daher Einsicht in die Grundbücher. Und nur wenn alles passt, kommt die Finanzierung zustande.