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Die wichtigsten Fakten zum Grundpfandrecht

Grundpfandrecht als Absicherung für Banken

Da sich die Rückzahlung der Darlehenssumme meist über zwei bis drei Jahrezehnte erstreckt, sind die Banken einer finanziellen Belastung und einem hohen Risiko ausgesetzt. Mit dem Grundpfandrecht sichern sich die Kreditinstitute finanziell ab und müssen kein Risiko mit zahlungsunfähigen Kreditnehmern eingehen.

Das BGB unterscheidet zwischen folgenden Formen des Grundpfandrechts:

Die Hypothek und die Grundschuld zählen dabei zu den gängigen Grundpfandrechten bei Immobilien.

Bei Zahlungsunfähigkeit gilt das Grundpfandrecht

Das Kreditinstitut hat das Recht, die Immobilie oder das Grundstück zu verkaufen, um so die offenen Beträge zurückzuerhalten. Tritt die Zwangsvollstreckung ein, ist der Kreditnehmer in den meisten Fällen machtlos, da er mit dem Grundpfandrecht einen Vertrag mit der Bank eingegangen ist.

  • Im Falle einer Zwangsvollstreckung ist es dennoch ratsam, einen Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen, um Rechtswidrigkeiten vorbeugen zu können.

Grundpfandrecht

Grundpfandrechte beziehen sich laut BGB auch auf Zubehör. Daher können in Ausnahmefällen nicht nur Immobilien an sich, sondern auch wesentliche Bestandteile vom Grundpfandrecht betroffen sein. Voraussetzung ist aber, dass sie dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache (also dem Grundstück, des Wohneigentums oder dem Erbbaurecht) dienen.

Vorteile des Grundpfandrechts für Bank und Kreditnehmer

Vorteile für die BankVorteile für den Kreditnehmer
Sicherheit, die Kosten bei Zahlungsunfähigkeit veräußern zu könnenEintrag des Grundpfandrechts erhöht die Kreditwürdigkeit
Durch Verkauf des Grundstücks/der Immobilie kann zusätzlicher Gewinn erwirtschaftet werdenMotivation, das verpfändete Grundstück nicht zu verlieren
Grundpfandrecht betrifft nur unbewegliche Vermögenswerte (der zahlungsunfähige Schuldner kann mit dem Objekt nicht flüchten)Motivation, den Kreditzahlungen nachzukommen

Ein Grundpfandrecht muss immer ins Grundbuch eingetragen werden, was Kosten verursacht. Die Löschung kann nur auf Antrag vorgenommen werden und ist ebenfalls kostenpflichtig.

  • Eintrag und Löschung gehen stets zu Lasten des Eigentümers. Die entstehenden Kosten setzen sich aus den Gebühren des Grundbuchamtes sowie des Notars zusammen, der den Vorgang beurkunden und beglaubigen muss.
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Quellen

Foitzik, Rainer / Schmidt, Wolfgang / Schwarz, Hans-Joachim: Finanzdienstleistungen für Privat- und Gewerbekunden: Fach- und Führungskompetenz für die Assekuranz »
Rink, Florian: Die Sicherheit von Grundpfandrechten in Deutschland und England »
Westermann, Reto / Meyer, Üse: Der Weg zum Eigenheim. Finanzierung, Kauf, Bau und Unterhalt »
Foitzik, Rainer: Konsumenten- und Realkredite: Ausbildungsliteratur »