Gerade wenn nach einer Trennung die Immobilie immer noch mit Verbindlichkeiten aus dem Hauskredit belastet ist, stellt sich die Frage nach der Anrechnung beim Kindesunterhalt. etzterer ist in aller Regel immer dann zu zahlen, wenn sich Eltern trennen und nur noch einer der beiden Ex-Partner die Betreuung der Kinder sicherstellt. Wie verhält es sich beim Kindesunterhalt mit dem Hauskredit?
Inhaltsverzeichnis:
Kindesunterhalt vor oder nach dem Hauskredit
Grundsätzlich müssen im Zusammenhang mit dem Thema Kindesunterhalt bei einer Baufinanzierung zwei verschiedene Situationen berücksichtigt werden – einmal die Unterschrift unter dem Vertrag zum Hauskredit in der Ehe und der Abschluss einer Finanzierung nach der Trennung.
- Sofern der Bauherr sich nach der Trennung für den Hausbau entscheidet und einen Hauskredit abschließen will, spielt der Kindesunterhalt bei den Ausgaben eine Rolle.
- Somit hat die Unterhaltszahlung einen mindernden Effekt auf das Einkommen und den sich daraus ergebenden finanziellen Spielraum. Gleichzeitig gilt in diesem Zusammenhang der Grundsatz, dass für Schulden aus einer Baufinanzierung nach der Scheidung bzw. einer Trennung keine Anrechnung der Kreditrate auf den Unterhalt erfolgt.
- Kindesunterhalt kann auf der anderen Seite die Position des Unterhaltsempfängers verbessern, da es sich hierbei um Einkommen handelt. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Banken hier mit Obergrenzen arbeiten.
Kindesunterhalt bei Hauskredit in der Ehe
Wesentlich komplexer als die Regelungen zum Unterhalt bei einem nach der Trennung aufgenommenen Hauskredit ist die Situation, wenn das Baudarlehen während der Ehe in Anspruch genommen wurde.
Hier stehen sich verschiedene Aspekte gegenüber:
- Einmal die Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Gläubiger
- Auf der anderen Seite der Anspruch unterhaltsberechtigter Kinder.
Diesem steht ein Mindestunterhalt zu, welcher gesichert sein sollte. Gleichzeitig greift hier aber auch der Grundsatz, dass der Kindesunterhalt nicht per se anderen Verbindlichkeiten vorzuziehen ist. Vielmehr muss der Einzelfall betrachtet werden. Gerade die Anschaffung einer Wohnimmobilie dient in aller Regel auch den Wohnzwecken für den Nachwuchs.
Sofern dies tatsächlich zutrifft, besteht die Möglichkeit einer Anrechenbarkeit der Verbindlichkeiten aus dem Wohneigentum. Aufgrund der teils schwierigen Vermögensverhältnisse lässt sich die genaue Auswirkung auf den Unterhalt aber nur am Einzelfall prüfen.