Löschungsbewilligung Gebührenrechner

Inhaltsverzeichnis:

  1. Löschungsbewilligung beantragen
  2. Auf Löschungsbewilligung verzichten
  3. Dokumente für eine Löschungsbewilligung
  4. Löschungsbewilligung Kosten

Wurde ein Immobilienkredit vollständig getilgt, kann sich der Darlehensnehmer von der Bank eine Löschungsbewilligung ausstellen lassen.

Die Löschungsbewilligung ist dazu da, um die Grundschuld aus dem Grundbuch entfernen lassen zu können.

Eine Löschung beim Grundbuchamt kann nur durch einen beauftragten Notar veranlasst werden. Da es sich bei der Löschungsbewilligung um eine rechtliche Pflicht handelt, darf die Bank dafür kein Entgelt vom Kreditnehmer fordern.

Löschungsbewilligung beantragen

Wann sollte man überhaupt eine Löschungsbewilligung beantragen? In den meisten Fällen bietet es sich an, eine Löschung der Grundschuld aus dem Grundbuch zu beantragen, wenn man vorhat, das Grundstück zu verkaufen.

Eine Grundschuld bildet immer eine finanzielle Belastung des Grundstücks ab. Ein Käufer möchte aber ein möglichst unbelastetes Grundstück erwerben. Wer also sein Grundstück veräußern möchte, sollte sich eine solche Löschungsbewilligung von seiner Bank holen und die im Grundbuch eingetragene Schuld beseitigen lassen.

Der Grund: Man erhöht so die Chance auf einen erfolgreichen Verkauf zu einem möglichst hohen Preis.

  • Liegt eine Briefgrundschuld vor, benötigt der Darlehensnehmer neben der Löschungsbewilligung auch den Grundschuldbrief von der Bank. Auch diesen wird er erst nach der vollständigen Tilgung erhalten.

Auf Löschungsbewilligung verzichten

Auch wenn die Bank die Löschungsbewilligung erteilt hat, kann es nützlich sein, diese nicht gleich zu verwenden, sondern die Grundschuld bestehen zu lassen. Wenn das Grundstück nicht verkauft werden soll, kann es lohnenswert sein, die Schuld nicht direkt aus dem Grundbuch löschen zu lassen.

  • Wenn der Eigentümer irgendwann eine weitere Finanzierung benötigt (beispielsweise für Modernisierungsarbeiten am Gebäude, für ein Auto oder ein weiteres Haus), dann kann er sich die Kosten für den Eintrag einer neuen Grundschuld sparen und der Bank die noch bestehende erneut als Sicherheit anbieten.
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Dokumente für eine Löschungsbewillligung

Wer eine Grundschuld löschen möchte, kann dazu zu einem Notar gehen. Dieser fügt alle notwendigen Papiere zu einer Urkunde zusammen, beglaubigt diese und legt sie dann beim Grundbuchamt als Antrag zur Löschung vor. Die Löschung einer Grundschuld kann man allerdings auch selbst beim Grundbuchamt einreichen. Bei der Beantragung einer Grundschuld ist das allerdings anders. Hier muss die Unterschrift vom Notar beglaubigt werden.

Das Grundbuchamt überprüft bei einer Löschung einer Grundschuld oder Löschungsbewilligung alle eingereichten Nachweise und genehmigt bei Vollständigkeit und Korrektheit die Löschung. Erst dann wird die Schuld durch einen zusätzlich formulierten Eintrag als gelöscht markiert. Der Eintrag der Grundschuld wird also nicht tatsächlich entfernt, sondern nur durch einen weiteren Beleg mit der entsprechenden Information ergänzt.

Folgenden Dokumente werden für den Antrag auf die Löschung benötigt:

  • Aufhebungserklärung zur Grundschuld nach Paragraph 875 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)
  • Zustimmung des Grundstückseigentümers
  • Bewilligung der kreditgebenden Bank (Löschungsbewilligung)

Löschungsbewilligung Kosten

Eine Bank darf für eine Löschungsbewilligung keine Gebühren verlangen, allerdings fallen Kosten für die Entfernung der Grundschuld aus dem Grundbuch an, die beim zuständigen Notar sowie beim Grundbuchamt entrichtet werden müssen. Die Gebühren für die Löschung können sich auf maximal 0,2 Prozent der gesamten Grundschuld belaufen.

  • Nutzt der Eigentümer die Löschungsbewilligung nicht, spart er sich auch Geld, weil er die vom Notar und Grundbuchamt erhobenen Gebühren in Höhe von maximal 0,2 Prozent nicht zahlen muss, die für die Löschung anfallen würden. Liegt die Grundschuld bei 500.000 Euro, sind das immerhin 1.000 Euro (je 500 Euro für Notar und Grundbuchamt).

Quellen und Einzelnachweise

  1. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG»
  2. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: § 875 Aufhebung eines Rechts»