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Darlehen bzw. Kredite gehören in Deutschland zu den wichtigsten Mitteln, kostspielige Projekte zu finanzieren. Egal, ob man sich ein Fahrzeug kaufen möchte, ein neues TV-Gerät benötigt oder sich den Traum vom Eigenheim erfüllen will.
Banken vergeben Darlehen und der Kunde wird dadurch schnell und oft unkompliziert zum Darlehensnehmer.

Rechtsgrundlage für die Aufnahme eines Darlehens sind die §§ 488 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Wie man zum Darlehensnehmer wird

Benötigt man z.B. finanzielle Mittel für eine Baufinanzierung, beantragt man ein Darlehen über die entsprechende Darlehenssumme. Wird der Antrag bewilligt und man unterzeichnet den Darlehensvertrag, ist die Bank der Geber des Darlehens und man selbst ist von diesem Augenblick an Darlehens- oder Kreditnehmer.

Bis es zur Unterzeichnung eines Vertrages kommt, ist es allerdings noch notwendig, dass der Darlehensnehmer der Bank seine finanziellen Verhältnisse offenlegt und Angaben über Einnahmen und Ausgaben macht.

Dies geschieht meist durch Informationen zu folgenden Dingen:

Außerdem wird die Bank durch eine Anfrage bei der Schufa die Bonität des potenziellen Darlehensnehmers überprüfen. Dort sind alle Daten über frühere oder noch laufende Schuldverhältnisse gespeichert.

  • Aufgrund der Informationen kann sich die Bank ein Urteil darüber bilden, ob der Antragsteller ein zuverlässiger Darlehensnehmer ist.

Rechte und Pflichten als Darlehensnehmer

Wird der Antrag auf ein Darlehen von der Bank bewilligt und es kommt ein entsprechender Darlehensvertrag zustande, dann ist man als Darlehensnehmer einer von zwei Partnern eines rechtsgültig geschlossenen Geschäfts. Daraus resultieren verschiedene Verpflichtungen und Rechte.

Als Darlehensnehmer verpflichtet man sich vertraglich:

Allerdings hat man nicht nur die genannten Pflichten zu erfüllen, sondern ist auch mit Rechten gegenüber der kreditgebenden Bank ausgestattet.

So hat der Darlehensnehmer beispielsweise das Recht:

Bevor man ein Darlehen aufnimmt und zum Darlehensnehmer wird, sollte man sich genau überlegen, ob man die aus dem Darlehensvertrag erwachsenden Verpflichtungen tatsächlich über die gesamte Laufzeit hinweg erfüllen kann.

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Quellen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 488 ff »
Stein, Anette / Schulze, Eike: Immobilien- und Baufinanzierung »