Unter der Bezeichnung Erbbaurecht verstehen Experten das Recht, auf einem Grundstück ein Gebäude zu bauen und zu verwalten. Dafür zahlt der Erbbaurechtnehmer regelmäßig den sogenannten Erbbauzins.
Die rechtlichen Vorschriften zum Erbbaurecht finden sich in § 1 Abs. 1 ErbbauRG (Erbbaurechtsgesetz).
Das Erbbaurecht ist ein beschränktes dingliches Recht, das auf einem Grundstück lastet.
Inhaltsverzeichnis:
Es gibt verschiedene Unterkategorien des Erbbaurechts:
- Untererbbaurecht (nicht ein Grundstück ist Gegenstand der Belastung, sondern ein Erbbaurecht)
- Nachbarerbbaurecht (notwendig, wenn ein Gebäude auf mehreren Grundstücken errichtet werden soll)
- Gesamterbbaurecht (einheitliches Erbbaurecht für mehrere selbstständige Grundstücke)
Kein Erbbaurecht ohne Vertrag
Damit das Erbbaurecht Anwendung findet, muss ein Erbbaurechtsvertrag zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Erbbauberechtigten geschlossen werden.
Für das Erbbaurecht gibt es im Grundbuch eine eigene Seite bzw. es werden zwei Eintragungen vorgenommen. Einmal wird es als Belastung in Abt. II des Grundbuches eingetragen und zusätzlich im so genannten Erbbaugrundbuch.
Der Erbbauberechtigte kann das Recht vererben, verkaufen oder mit Hypotheken belasten, da dieses Recht wie ein Grundstück behandelt wird.
- Für eine Belastung oder einen Verkauf des Erbbaurechts muss allerdings immer die Zustimmung des Gründstückseigentümers vorliegen. Auch Erweiterungsbauten bedürfen seiner Erlaubnis.
Wie lang ist die Laufzeit des Erbbaurechts?
Läuft der Vertrag nach einer maximalen Laufzeit von 99 Jahren aus, erhält der Erbbauberechtigte für auf dem Grundstück errichtete Gebäude eine Entschädigung vom Grundstückseigentümer, denn mit dem Ende des Erbbaurechts geht das Eigentum am Gebäude auf diesen über.
Prinzipiell kann dieses Recht verlängert werden, was der Zustimmung beider Parteien bedarf.
- Bietet der Eigentümer eine Verlängerung an und der Erbbauberechtigte lehnt diese ab, kann unter Umständen sein Anspruch auf eine Entschädigung für das errichtete Gebäude vollkommen erlöschen.
Wer kann das Erbbaurecht nutzen?
Dieses Recht ist vor allem für Eigentümer großer Freiflächen von Vorteil. Zu diesen gehören in Deutschland vor allem folgende Personen oder auch Institutionen:
- Stiftungen
- Kirchen
- Kommunen
- Unternehmen
- Privatpersonen
Durch den Abschluss von Erbbaurechtsverträgen können sie ihr Eigentum erhalten und es gleichzeitig durch die Bebauung wirtschaftlich nutzen, denn der Erbbauberechtigte ist zur Errichtung eines Gebäudes verpflichtet.
Vor- und Nachteile beim Erbbaurecht
Vorteile | Nachteile |
---|---|
Nutzungszweck kann vom Eigentümer vorgeschrieben werden | Der Erbbauberechtigte ist in seinen Möglichkeiten u. U. eingeschränkt |
Der Erbbauberechtigte muss das Grundstück nicht erwerben und kann sein Geld in den Bau des Hauses investieren | Man ist als Erbbauberechtigter nie selbst Eigentümer des Grundstückes |
Ein Erbbaurechtsvertrag wird meist für einen langen Zeitraum vergeben (maximal 99 Jahre) | Der Verkauf eines Gebäudes kann schwierig sein, da das Grundstück nicht dazugehört |
Das Recht kann vererbt werden. | Die Nachfrage nach solchen Häusern ist geringer, der Verkaufspreis ebenfalls |
Nach Ablauf der Vertragslaufzeit steht dem Erbbauberechtigten eine Entschädigung für das errichtete Gebäude zu | Für einen Verkauf oder eine Beleihung ist die Zustimmung des Grundstückseigentümers notwendig |
Lehnt der Erbbauberechtigte nach Ablauf der Vertragslaufzeit eine Verlängerung ab, so verliert er unter Umständen den Anspruch auf die Entschädigung für die Bebauung |
Quellen
Erbbaurechtsgesetz »
Diaz, Kerstin: Das Erbbaurecht im privaten Wohnungsbau »
Brehm, Wolfgang / Berger, Christian: Sachenrecht »
Schellhammer, Kurt: Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen »