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Das ist die Genehmigung, Einblick in ein Grundbuch zu nehmen.

Die Grundbucheinsicht ist im Gegensatz zu anderen Registern gesetzlich eingeschränkt.

Ursache für die Einschränkung sind eingetragene Vermögenswerte und Schuldverhältnisse.

Die gesetzlich geregelten Beschränkungen lassen Platz für Interpretationen.

Banken dürfen Einblick ins Grundbuch nehmen bzw. erhalten einen Auszug für Kreditgeschäfte.

Definition der Grundbucheinsicht

Als Definition der Grundbucheinsicht wird die Erlaubnis bezeichnet, die es Personen ermöglicht, Einsicht in ein spezielles Grundbuch sowie die darin enthaltenen Grundakten zu nehmen.

Im Allgemeinen ist eine unbeschränkte Einsichtnahme in öffentliche Register sowie deren Eintragungen oder auch Löschungen (z. B. Vereins-, Handels-, Genossenschafts-, Güterrechts- oder Partnerschaftsregister) durch interessierte Personen rechtlich zulässig.

Bei der Gundbucheinsicht verhält es sich etwas anders, da dort sensible Daten vermerkt sind:

Wer aufgrund eines berechtigten Interesses Einsicht verlangen darf, ist in Paragraf 12 sowie Paragraf 12c der Grundbuchordnung (GBO) geregelt. Unter bestimmten Voraussetzungen (öffentliches Interesse) können auch Presse-Mitarbeiter Einsicht verlangen, um ihrem journalistischen Auftrag nachzukommen.

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Grundbucheinsicht und wie sie geregelt ist

Im Gegensatz zu anderen, öffentlichen Registern kann die Grundbucheinsicht problematisch werden, da eine Einsichtnahme Informationen zu Vermögensverhältnissen (Grundstücke) bzw. Schuldenverhältnissen (Sicherungsgrundschulden, Grundschulden, Hypotheken) offenlegen würde.

Um die Persönlichkeitsrechte der im Grundbuch eingetragenen Person zu schützen, ist eine solche Einsichtnahme vom Gesetzgeber beschränkt worden. Nur mit nachweisbar berechtigtem Interesse ist es gestattet, Grundbucheinsicht zu verlangen.

Die wird zumeist von den folgenden Personengruppen in Anspruch genommen:

Allerdings wurde die Einschränkung trotz ihrer Notwendigkeit durch die gesetzlichen Vorgaben nur oberflächlich abgearbeitet. Eine Grundbucheinsicht liegt heute zu großen Teilen im Ermessen des Grundbuchamtes. Auch den Gerichten lassen die sehr lax formulierten Rechtsvorschriften großen Spielraum bei der Anwendung bzw. Interpretation der rechtlichen Vorschriften.

  • Sehr weit gefasste Vorschriften sind vorteilhaft und können gleichzeitig von Nachteil sein. Auf jeden Fall garantieren sie, dass in jedem Einzelfall (z.B. bei einem Streitfall) den Richtern hinreichend Ermessensspielraum bleibt.

Grundbucheinsicht als Voraussetzung für Immobilienkredite

Personen, die ein Bauvorhaben bzw. den Kauf einer Immobilie planen, benötigen dafür meist einen Baukredit oder ein Hypothekendarlehen. Die Kreditgeber (Banken, Versicherungen) möchten die Darlehenssumme absichern und erwarten vor Abschluss eines Darlehensvertrages Grundbucheinsicht.

Anhand der dort vermerkten Informationen ist es Kreditgebern möglich, zu erfahren, ob ein Grundstück oder eine Immobilie tatsächlich dem Darlehensnehmer gehört, ob bereits Grundschulden oder Hypotheken existieren oder ob es eventuell andere, wichtige Vereinbarungen gibt, die einem Baukredit im Wege stehen könnten (z. B. Wohnrecht von Eltern).


Quellen

Gerber, Kathrin / Nasemann, Andrea: Immobilieneigentum kompakt - inkl. Arbeitshilfen online: Von der Finanzierung bis zum Einzug »
Blankenstein, Alexander C.: Lexikon Wohnungseigentum »
Handschumacher, Johannes: Immobilienrecht praxisnah: Basiswissen für Planer »
Sterns-Kolbeck, Melanie / Sterns, Detlef / Wies, Florian: Wohnungseigentümer-Lexikon - inklusive Arbeitshilfen online »
Armbrüster / Preuß / Renner: Beurkundungsgesetz und Dienstordnung für Notarinnen und Notare: Kommentar »
Kuntze / Ertl / Herrmann / Eickmann: Grundbuchrecht: Kommentar zu Grundbuchordnung und Grundbuchverfügung einschließlich Wohnungseigentumsgrundbuchverfügung »