Unter dem Wegerecht wird das Recht verstanden, ein anderes Grundstück überqueren zu dürfen. Dadurch erhält eine Partei (beispielsweise der Nachbar oder mehrere Anwohner) das Recht, einen Weg über ein Grundstück zu nutzen, obwohl das Grundstück einen anderen Eigentümer hat. Es gibt darüber hinaus zahlreiche Aspekte, die im Wegerecht geregelt werden: Beispielsweise wer für die Pflege und den Unterhalt des Weges zuständig ist und wer für die entsprechenden Kosten aufkommt.
Die Wegerechte müssen geregelt werden, wenn ein Grundstück keine direkte Verbindung zur öffentlichen Straße hat.
Wegerecht Definition
In manchen Fällen wird in zweiter oder dritter Reihe hinter der eigentlichen Häuserfront gebaut. Das tritt häufig bei großen Grundstücken ein, die nach der Aufteilung nicht mehr direkt an eine Straße angebunden sind. Diese hinteren Grundstücke benötigen alle ein Wegrecht. Dieses fällt unter das Recht der Grunddienstbarkeit.
- Mit dem Wegerecht wird sichergestellt, dass bestimmte Grundstücke überhaupt erreicht werden können.
Das Wegerecht wird häufig mit dem Überfahrtrecht und dem Leitungsrecht kombiniert. Diese Rechte sind dazu da, um den hinteren Grundstücken den Anschluss an Wasser, Abwasser, Telekommunikation und Strom zu gewähren.
- Alle Rechte und Pflichten eines Eigentümers von einem Grundstück lassen sich unter dem Recht der Grunddienstbarkeit zusammenfassen.
Wegerecht Pflichten
Im Wegerecht wird detailliert beschrieben, ob es sich um ein Gehrecht oder um ein Fahrrecht handelt. Das Recht gestattet, einen Weg bzw. einen Wegabschnitt auf dem dienenden Grundstück zu verwenden. Die Einräumung des Wegerechts wird immer für ein bestimmtes Grundstück festgehalten.
- Im Wegerecht muss festgelegt werden, ob eine eventuelle Geltungsfrist für diese bestimmt wird und, ob gewisse Handlungen ausgeschlossen werden (zum Beispiel ein Bauverbot). Zudem wird die Zuständigkeit für die Pflege und den Unterhalt des Weges definiert.
Sollte der Eigentümer des betreffenden Grundstücks seine Immobilie verkaufen, müssen in Hinblick auf das Wegerecht bestimmte Aspekte beachtet werden: Der Verkäufer muss dem Käufer über das Wegerecht informieren. Außerdem sollte der Verkäufer einen Auszug aus dem Baulastenverzeichnis abfragen und diesen entsprechenden Auszug unaufgefordert an den Käufer aushändigen.
Stellt der Käufer nach dem Kauf fest, dass der Wert der Immobilie durch Vergessen einer korrekten Wegerecht-Mitteilung durch den Verkäufer nachteilig beeinflusst wurde, können rechtliche Konsequenzen entstehen.
Wegerecht im Grundbuch
Es gibt verschiedene Optionen, ein Wegerecht zu vereinbaren:
- zwischen privaten Personen im Grundbuch
- durch einen privaten bzw. einen mündlichen Vertrag (schuldrechtliche Vereinbarung)
- Eintragung als als Baulast
Die häufigste Variante, um ein Wegerecht zu etablieren, ist die Grundbucheintragung.
- Bei der Eintragung des Wegerechts im Grundbuch muss beachtet werden, dass keine bestimmten Personennamen genannt werden. Der Eigentümer des Grundstückteils wird im Grundbuch ebenfalls als "Eigentümer" betitelt.
Beim Verkauf bleibt das Wegerecht erhalten.
- Sind Wegerechte im Grundbuch eingetragen, können die Käufer dies sehen. Auch für die Gewährung von einem Baukredit wird das Grundbuch eingesehen. Wenn das Wegerecht allerdings im Baulastenverzeichnis eingetragen wurde, ist dies in der Regel nicht direkt einsehbar.
Wegerecht Kosten
Die Kosten für die Eintragung des Rechts in das Grundbuch variieren und hängen im Wesentlichen vom Wert des jeweiligen Wegs ab. Die Gebühr richtet sich nach der Honorarordnung für Notare, die widerum vom jeweiligen Bundesland abhängen. Zudem spielt der Wert des Grundstückteils eine Rolle, wie viel der entsprechende Grundbucheintrag kostet.
- Leider lässt sich nicht pauschal festlegen, wie hoch die Kosten für die Eintragung des Wegerechts in das Grundbuch ist. Dies hängt vom Bundesland, den jeweiligen Tarifkosten für Notare und dem Wert des Grundstückteils ab.
Einzelnachweise und Quellen
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: § 1018 Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit »
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: § 1019 Vorteil des herrschenden Grundstücks »
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: § 1021 Vereinbarte Unterhaltungspflicht »