Das Grundbuchamt in Kamenz regelt sämtliche Rechtsangelegenheiten, die Grundstücke, das Wohneigentum oder Erbbaurechte tangieren.
Das Grundbuchamt gewährt bei berechtigtem Interesse Einsicht in das Grundbuch.
Was ist das Grundbuch?
Das Grundbuch wird den amtlichen Registern zugeordnet. Im Grundbuch werden Grundstücke und sogenannte grundstücksgleiche Rechte notiert.
Grundstücksgleiche Rechte sind zum Beispiel Erbbaurechte, Teil- und Wohnungseigentum.
Was steht im Grundbuch?
Das Grundbuch enthält diverse Informationen.
Zu diesen Angaben zählen die Grundpfandrechte (Hypotheken, Zwangssicherungshypotheken und Grundschulden) wie auch Informationen zur Eigentümerin bzw. zum Eigentümer.
Weiterhin werden Informationen über Lasten und Beschränkungen erteilt. Als Lasten und Beschränkungen gelten beispielsweise Wegerechte, Vorkaufsrechte und Vormerkungen.
Eine relevante Ausnahme
Das Grundbuchamt erteilt keine Auskünfte über Grundstücksgrenzen, hierfür sind die kommunalen Katasterämter zuständig.
Einsichtnahme ins Grundbuch
Die Grundbucheinsicht ist ausschließlich über einen Grundbuchausdruck erreichbar. Jedes Bundesland bietet die Möglichkeit, elektronisch Einsicht in das Grundbuch zu nehmen.
Die Eintragungen im Grundbuch genießen öffentlichen Glauben. Hierdurch kann jeder Bürger auf die Richtigkeit der Eintragungen im Grundbuchamt vertrauen.
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Kosten und Gebühren
Für den Ausdruck aus dem Grundbuch wird eine Gebühr in Höhe von 10 bis 20 Euro erhoben.
Den Ausdruck können Sie schriftlich, per Fax oder persönlich im Grundbuchamt beantragen.
Wer gewährt wann Einsicht ins Grundbuch?
Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Wer über ein eingetragenes Recht im Grundbuch verfügt, hat ein berechtigtes Interesse.
Zu diesen eingetragenen Rechten gehören:
- Eigentum
- Grundschulden sowie Hypotheken
- Wege oder Wohnrechte
Eintragungen und Löschungen
Grundbucheinträge und Löschungen aus dem Grundbuch werden durch das Grundbuchamt vorgenommen. Dafür ist generell eine Notarin bzw. ein Notar aufzusuchen.
Begründet wird dies mit der Tatsache, dass für Eintragungen oder Löschungen öffentlich beglaubigte oder beurkundete Erklärungen der Inhaberin oder des Inhabers, deren oder dessen Recht durch die Eintragung berührt wird, erforderlich sind.
Es gibt jedoch einige wenige Ausnahmen. Bei diesen können Eintragungen auch ohne Beteiligung einer Notarin oder eines Notars ausgeführt werden. Als Ausnahmen gelten zwei Grundbuchkorrekturen:
- die Richtigstellung aufgrund einer Erbfolge, wenn ein notarielles Testament oder ein Erbschein vorliegt
- die Richtigstellung, weil ein Recht seine Wirkung verloren hat (gegebenenfalls unter Vorlage einer Sterbeurkunde der oder des Berechtigten)
Postanschrift
Grundbuchamt Kamenz
Macherstraße 49
1917 Kamenz
Postfach
Macherstraße 49
1917 Kamenz
- Telefon: 03578 7899-0
- Telefax: 03578 7899-130
- E-Mail: verwaltung@agkm.justiz.sachsen.de
- Internet: http://www.justiz.sachsen.de/agkm
Quellen
NRW-Justiz: Grundbuch »
Gesetze im Internet: GBO »