Jegliche Rechtsverhältnisse an Grundstücken, Wohnungseigentum und Erbbaurechten regelt das Grundbuchamt Idstein.

Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt erlauben, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Was ist das Grundbuch?

Das Grundbuch wird den amtlichen Registern zugeordnet. Grundstücke plus die so bezeichneten grundstücksgleichen Rechte müssen ins Grundbuch eingetragen werden.

Zu den grundstücksgleichen Rechten gehören Wohnungs- und Teileigentum sowie Erbbaurechte.

Was steht im Grundbuch?

Im Grundbuch werden unterschiedliche Angaben aufgeführt.

Hierzu zählen Angaben über die Eigentümerin bzw. den Eigentümer sowie Grundpfandrechte. Das sind Grundschulden, Zwangssicherungshypotheken und Hypotheken.

Auch werden Informationen über Lasten und Beschränkungen erteilt. In diese Kategorie fallen Wege-, Wohn- und Vorkaufsrechte sowie Vormerkungen und Verfügungsbeschränkungen.

Die relevante Ausnahme

Möchte man eine Information über Grundstücksgrenzen bekommen, ist nicht das Grundbuchamt, sondern das kommunale Katasteramt der rechtmäßige Ansprechpartner.

Über die Grundbucheinsicht

Mit einem Grundbuchausdruck kann man in das Grundbuch einsehen. Jedes Bundesland bietet die Möglichkeit, elektronisch Einsicht in das Grundbuch zu nehmen.

Das Prinzip des öffentlichen Glaubens gilt für alle Eintragungen im Grundbuch. Das heißt, dass alle Bürger ohne Verunsicherung von der Richtigkeit der Angaben des Grundbuchamtes ausgehen können.

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Die Höhe der Kosten

Ein Grundbuchausdruck kostet zwischen 10 und 20 Euro.

Eine Beantragung des Ausdrucks aus dem Grundbuch kann sowohl persönlich als auch schriftlich oder per Fax erfolgen.

Wer gewährt wann Einsicht ins Grundbuch?

Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt bewilligen, wenn ein berechtigtes Interesse festgestellt wurde. Ein berechtigtes Interesse liegt stets dann vor, wenn man ein eingetragenes Recht im Grundbuch nachweisen kann.

Folgende Einträge können im Grundbuch als Recht notiert sein:

Eintragungen und Löschungen

Grundbucheinträge und Löschungen aus dem Grundbuch werden vom Grundbuchamt vollzogen. Prinzipiell bedarf es für Eintragungen und Löschungen die Partizipation einer Notarin oder eines Notars.

Als Grund dafür wird genannt, dass jede Eintragung ebenso wie jede Löschung eine öffentlich beglaubigte oder beurkundete Erklärung von Eigentümern oder Inhabern, deren Rechte durch die Löschung oder Eintragung tangiert werden, voraussetzt.

In manchen Ausnahmefällen kann eine Eintragung auch ohne notarielle Beteiligung stattfinden. Als Ausnahmen gelten zwei Grundbuchkorrekturen:

Postanschrift

Grundbuchamt Idstein
Gerichtsstraße 1
65510 Idstein

Postfach

Postfach 13 40
65503 Idstein


Quellen

NRW-Justiz: Grundbuch »
§ 1 GBO »