Das Grundbuchamt Homburg ist für alle Rechtsverhältnisse an Grundstücken, Wohnungseigentum und Erbbaurechten verantwortlich.
Das Grundbuchamt gibt bei berechtigtem Interesse Einsicht in das Grundbuch.
Was ist das Grundbuch?
Das Grundbuch ist ein amtliches Register. Grundstücke ebenso wie die so bezeichneten grundstücksgleichen Rechte müssen ins Grundbuch eingetragen werden.
Teil- und Wohnungseigentum und Erbbaurechte zählen bspw. zu den sogenannten grundstücksgleichen Rechten.
Was steht im Grundbuch?
Das Grundbuch enthält unterschiedliche Informationen.
Dazu gehören Informationen über die Eigentümerin oder den Eigentümer sowie Grundpfandrechte, ergo Grundschulden, Zwangssicherungshypotheken, Hypotheken.
Darüber hinaus werden Informationen über Lasten und Beschränkungen erteilt. In diese Kategorie fallen Wege-, Wohn- und Vorkaufsrechte sowie Vormerkungen und Verfügungsbeschränkungen.
Eine wichtige Ausnahme
Möchte man eine Auskunft über Grundstücksgrenzen bekommen, ist nicht das Grundbuchamt, sondern das kommunale Katasteramt der korrekte Ansprechpartner.
Einsichtnahme ins Grundbuch
Die Grundbucheinsicht ist nur über einen Grundbuchausdruck erreichbar. Die Einsicht in das Grundbuch ist in jedem Bundesland auf elektronischem Weg möglich.
Für sämtliche Eintragungen, die im Grundbuch vorgenommen werden, gilt das Prinzip des öffentlichen Glaubens. Das bedeutet, dass alle Bürger ohne Verunsicherung von der Korrektheit der Angaben des Grundbuchamtes ausgehen können.
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Welche Kosten fallen an?
Für den Ausdruck aus dem Grundbuch wird eine Gebühr in Höhe von 10 bis 20 Euro erhoben.
Den Ausdruck können Sie schriftlich, per Fax oder persönlich im Grundbuchamt anfordern.
Wer gewährt wann Einsicht ins Grundbuch?
Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt möglich machen, wenn ein berechtigtes Interesse existiert. Ein berechtigtes Interesse liegt immer dann vor, wenn man ein eingetragenes Recht im Grundbuch vorweisen kann.
Zu diesen eingetragenen Rechten gehören:
- Eigentumsrechte
- Grundschuld und Hypotheken
- Wohnrechte
Eintragen und löschen lassen
Wer Einträge oder Löschungen aus dem Grundbuch verwirklichen möchte, muss sich an das Grundbuchamt wenden. Zu diesem Zweck ist prinzipiell eine Notarin bzw. ein Notar zu beteiligen.
Begründet wird dies mit der Tatsache, dass für Eintragungen oder Löschungen öffentlich beglaubigte oder beurkundete Erklärungen der Inhaberin oder des Inhabers, deren oder dessen Recht durch die Eintragung berührt wird, zwingend sind.
Allerdings gibt es Ausnahmen, wenn auch nur wenige, die ohne Notarin und ohne Notar eingetragen werden können. Als Ausnahmen gelten zwei Grundbuchkorrekturen:
- die Korrektur aufgrund einer Erbfolge, wenn ein notarielles Testament oder ein Erbschein vorliegt
- die Berichtigung, weil ein Recht erloschen ist (gegebenenfalls nebst Vorlage einer Sterbeurkunde der oder des Berechtigten)
Postanschrift
Grundbuchamt Homburg
Zweibrücker Straße 24
66424 Homburg
Postfach
Postfach 10 53 UND 10 54
66401 Homburg
- Telefon: 06841 9228-0
- Telefax: 06841 9228-210
- E-Mail: poststelle@aghom.justiz.saarland.de
- Internet: http://www.ag-hom.saarland.de
Quellen
Grundbuchordnung § 1 »
Gesetze im Internet: GBO »