Das Grundbuchamt in Heinsberg regelt sämtliche Rechtsangelegenheiten, die Grundstücke, das Wohneigentum oder Erbbaurechte berühren.
Das Grundbuchamt erlaubt bei berechtigtem Interesse Einsicht in das Grundbuch.
Was ist das Grundbuch?
Das Grundbuch ist ein amtliches Register. Grundstücke plus die so bezeichneten grundstücksgleichen Rechte müssen ins Grundbuch eingetragen werden.
Teil- und Wohnungseigentum und Erbbaurechte zählen etwa zu den sogenannten grundstücksgleichen Rechten.
Was genau steht im Grundbuch?
Ein Grundbuch zählt ausgewählte Angaben auf.
Zu diesen Angaben zählen die Grundpfandrechte (Hypotheken, Zwangssicherungshypotheken und Grundschulden) sowie Informationen zur Eigentümerin bzw. zum Eigentümer.
Zusätzlich wird durch das Grundbuch über Lasten und Beschränkungen informiert. In diese Kategorie fallen Wege-, Wohn- und Vorkaufsrechte sowie Vormerkungen und Verfügungsbeschränkungen.
Eine relevante Ausnahme
Das Grundbuchamt gibt keine Auskünfte über Grundstücksgrenzen, hierfür sind die kommunalen Katasterämter verantwortlich.
Wie kann man das Grundbuch einsehen?
Mit einem Grundbuchausdruck darf man in das Grundbuch einsehen. Bundesweit ist es möglich, auf elektronischem Wege das Grundbuch einzusehen.
Die Eintragungen im Grundbuch genießen öffentlichen Glauben. Das bedeutet: Jeder kann die Richtigkeit aller Eintragungen voraussetzen.
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Kosten und Gebühren
Die Unkosten für den Ausdruck liegen zwischen 10 und 20 Euro.
Den Ausdruck können Sie schriftlich, per Fax oder persönlich im Grundbuchamt beantragen.
Wer darf Einsicht ins Grundbuch erhalten?
Das Grundbuchamt gibt bei berechtigtem Interesse Einblick in das Grundbuch. Ein berechtigtes Interesse liegt immer dann vor, wenn man ein eingetragenes Recht im Grundbuch nachweisen kann.
Diese Einträge können im Grundbuch als Recht notiert sein:
- Eigentum
- Grundschulden sowie Hypotheken
- Wegerechte oder Kanalleitungsrechte
Eintragungen und Löschungen
Wer Einträge oder Löschungen aus dem Grundbuch vornehmen möchte, muss sich an das Grundbuchamt wenden. Generell bedarf es für Eintragungen und Löschungen die Mitwirkung einer Notarin oder eines Notars.
Als Grund hierfür wird genannt, dass jede Eintragung ebenso wie jede Löschung eine öffentlich beglaubigte oder beurkundete Erklärung von Eigentümern oder Inhabern, deren Rechte durch die Löschung oder Eintragung tangiert werden, voraussetzt.
Aber gibt es Ausnahmen, wenn auch nur wenige, die ohne Notarin und ohne Notar eingetragen werden können. Als Ausnahmen gelten zwei Grundbuchkorrekturen:
- die Korrektur aufgrund einer Erbfolge, wenn ein notarielles Testament oder ein Erbschein vorliegt
- die Richtigstellung, weil ein Recht erloschen ist (ggf. nebst Vorlage einer Sterbeurkunde der oder des Berechtigten)
Anschrift
Grundbuchamt Heinsberg
Schafhausener Straße 47
52525 Heinsberg
Postfach
Postfach 13 40
52517 Heinsberg
- Telefon: 02452 109-0
- Telefax: 02452 109-299
- E-Mail: poststelle@ag-heinsberg.nrw.de
- Internet: http://www.ag-heinsberg.nrw.de
Quellen
Gesetze im Internet: GBO »
NRW-Justiz: Grundbuch »
§ 1 GBO »