Sämtliche Rechtsverhältnisse an Grundstücken, Wohnungseigentum und Erbbaurechten regelt das Grundbuchamt Beckum.

Das Grundbuchamt gibt bei berechtigtem Interesse Einblick in das Grundbuch.

Das Grundbuch - was ist das?

Das Grundbuch gehört zu den amtlichen Registern. Im Grundbuch werden Grundstücke und sogenannte grundstücksgleiche Rechte eingetragen.

Teil- und Wohnungseigentum und Erbbaurechte zählen etwa zu den sogenannten grundstücksgleichen Rechten.

Was steht im Grundbuch?

Das Grundbuch enthält verschiedene Informationen.

Hierzu zählen Angaben über die Eigentümerin bzw. den Eigentümer sowie Grundpfandrechte. Das sind Grundschulden, Zwangssicherungshypotheken und Hypotheken.

Außerdem wird durch das Grundbuch über Lasten und Beschränkungen informiert. Als Lasten und Beschränkungen gelten z.B. Wegerechte, Vorkaufsrechte und Vormerkungen.

Die wichtige Ausnahme

Das Grundbuchamt gibt keine Auskünfte über Grundstücksgrenzen, dafür sind die kommunalen Katasterämter zuständig.

Einsicht ins Grundbuch

Einsicht wird über den Grundbuchausdruck gewährt. Die Einsicht in das Grundbuch ist in jedem Bundesland auf elektronischem Weg möglich.

Die Eintragungen im Grundbuch genießen öffentlichen Glauben. Das bedeutet: Jeder kann die Korrektheit sämtlicher Eintragungen voraussetzen.

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Die Höhe der Kosten

Für den Ausdruck aus dem Grundbuch wird eine Gebühr in Höhe von 10 bis 20 Euro erhoben.

Eine Beantragung des Ausdrucks aus dem Grundbuch kann sowohl persönlich als auch schriftlich oder per Fax erfolgen.

Wer darf Einsicht ins Grundbuch erhalten?

Das Grundbuchamt gibt bei berechtigtem Interesse Einsicht in das Grundbuch. Ein berechtigtes Interesse liegt stets dann vor, wenn man ein eingetragenes Recht im Grundbuch nachweisen kann.

Folgende Einträge können im Grundbuch als Recht vermerkt sein:

Löschungen und Eintragungen

Grundbucheinträge und Löschungen aus dem Grundbuch werden vom Grundbuchamt vollzogen. Prinzipiell bedarf es für Eintragungen und Löschungen die Partizipation einer Notarin oder eines Notars.

Schließlich ist für eine Eintragung oder eine Löschung eine öffentlich beurkundete oder beglaubigte Erklärung (Auflassung oder Bewilligung) der Eigentümerin oder des Eigentümers nötig.

In manchen Ausnahmefällen kann eine Eintragung auch ohne notarielle Beteiligung stattfinden. Als Ausnahmen gelten zwei Grundbuchkorrekturen:

Hausanschrift

Grundbuchamt Beckum
Elisabethstraße 15/17
59269 Beckum

Postfach

Postfach 11 51
59241 Beckum


Quellen

§ 1 GBO »
NRW-Justiz: Grundbuch »