Das Grundbuchamt Aalen ist für alle Rechtsverhältnisse an Grundstücken, Wohnungseigentum und Erbbaurechten verantwortlich.
Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt möglich machen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Was ist das Grundbuch?
Das Grundbuch ist ein amtliches Register. Im Grundbuch werden Grundstücke und sogenannte grundstücksgleiche Rechte notiert.
Grundstücksgleiche Rechte sind beispielsweise Erbbaurechte, Teil- und Wohnungseigentum.
Was genau steht im Grundbuch?
Das Grundbuch enthält unterschiedliche Informationen.
Zu diesen Angaben zählen die Grundpfandrechte (Hypotheken, Zwangssicherungshypotheken und Grundschulden) sowie Informationen zur Eigentümerin bzw. zum Eigentümer.
Auch werden Informationen über Lasten und Beschränkungen erteilt. Als Lasten und Beschränkungen gelten bspw. Wegerechte, Vorkaufsrechte und Vormerkungen.
Die relevante Ausnahme
Möchte man eine Information über Grundstücksgrenzen bekommen, ist nicht das Grundbuchamt, sondern das kommunale Katasteramt der richtige Ansprechpartner.
Wie kann man das Grundbuch einsehen?
Mit dem Grundbuchausdruck darf man in das Grundbuch einsehen. Jedes Bundesland bietet die Möglichkeit, elektronisch Einsicht in das Grundbuch zu nehmen.
Das Prinzip des öffentlichen Glaubens gilt für sämtliche Eintragungen im Grundbuch. Somit kann jeder Bürger auf die Richtigkeit der Eintragungen im Grundbuchamt vertrauen.
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Die Höhe der Kosten
Die Unkosten für den Auszug betragen zwischen 10 und 20 Euro.
Eine Beantragung des Ausdrucks aus dem Grundbuch kann sowohl persönlich als auch schriftlich oder per Fax erfolgen.
Wer darf Einsicht ins Grundbuch erhalten?
Das Grundbuchamt erlaubt bei berechtigtem Interesse Einblick in das Grundbuch. Von einem berechtigten Interesse ist dann die Rede, wenn ein Recht im Grundbuch eingetragen ist.
Zu diesen eingetragenen Rechten gehören:
- Eigentums- und Wohnrechte
- Hypothek
- Wegerechte
Eintragungen und Löschungen
Grundbucheinträge und Löschungen aus dem Grundbuch werden durch das Grundbuchamt vorgenommen. Dafür ist grundsätzlich eine Notarin bzw. ein Notar aufzusuchen.
Als Grund dafür wird genannt, dass jede Eintragung ebenso wie jede Löschung eine öffentlich beglaubigte oder beurkundete Erklärung von Eigentümern oder Inhabern, deren Rechte durch die Löschung oder Eintragung tangiert werden, voraussetzt.
Gleichwohl gibt es Ausnahmen, wenn auch nur wenige, die ohne Notarin und ohne Notar eingetragen werden können. Als Ausnahmen gelten zwei Grundbuchkorrekturen:
- die Richtigstellung aufgrund einer Erbfolge, bei Vorlage eines notariellen Testamentes oder eines Erbscheins
- die Richtigstellung, weil ein Recht nicht mehr gilt (ggf. unter Vorlage einer Sterbeurkunde der oder des Berechtigten)
Postanschrift
Grundbuchamt Aalen
Stuttgarter Straße 9/7
73430 Aalen
Postfach
Postfach 11 40
73401 Aalen
- Telefon: 07361 9651-0
- Telefax: 07361 9651-11
- E-Mail: poststelle@agaalen.justiz.bwl.de
- Internet: http://www.Grundbuchamt-aalen.de
Quellen
NRW-Justiz: Internet-Grundbucheinsicht »
§ 1 GBO »