Das Grundbuchamt in Miltenberg regelt sämtliche Rechtsangelegenheiten, die Grundstücke, das Wohneigentum oder Erbbaurechte berühren.
Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Das Grundbuch - was ist das?
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Das Grundbuch ist ein amtliches Register. Grundstücke sowie die so bezeichneten grundstücksgleichen Rechte müssen ins Grundbuch eingetragen werden.
Zu den grundstücksgleichen Rechten gehören Wohnungs- und Teileigentum sowie Erbbaurechte.
Was steht im Grundbuch?
Das Grundbuch enthält diverse Informationen.
Dazu gehören Informationen über die Eigentümerin oder den Eigentümer sowie Grundpfandrechte, also Grundschulden, Zwangssicherungshypotheken, Hypotheken.
Darüber hinaus werden Informationen über Lasten und Beschränkungen erteilt. Als Lasten und Beschränkungen gelten beispielsweise Wegerechte, Vorkaufsrechte und Vormerkungen.
Eine relevante Ausnahme
Das Grundbuchamt erteilt keine Auskünfte über Grundstücksgrenzen, hierfür sind die kommunalen Katasterämter verantwortlich.
Wie kann man das Grundbuch einsehen?
Mit einem Grundbuchausdruck kann man in das Grundbuch einsehen. Die Einsicht in das Grundbuch ist in jedem Bundesland auf elektronischem Weg möglich.
Das Prinzip des öffentlichen Glaubens gilt für alle Eintragungen im Grundbuch. Das heißt, dass alle Bürger ohne Verunsicherung von der Richtigkeit der Aussagen des Grundbuchamtes ausgehen können.
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Kosten und Gebühren
Die Kosten für den Ausdruck betragen zwischen 10 und 20 Euro.
Eine Beantragung des Ausdrucks aus dem Grundbuch kann sowohl persönlich als auch schriftlich oder per Fax erfolgen.
Voraussetzungen für die Einsicht in das Grundbuch
Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt ermöglichen, wenn ein berechtigtes Interesse festgestellt wurde. Ein berechtigtes Interesse liegt stets dann vor, wenn man ein eingetragenes Recht im Grundbuch nachweisen kann.
Zu diesen eingetragenen Rechten gehören:
- Eigentums- und Wohnrechte
- Hypothek
- Wege oder Wohnrechte
Eintragen und löschen lassen
Grundbucheinträge und Löschungen aus dem Grundbuch werden durch das Grundbuchamt vollzogen. Zu diesem Zweck ist prinzipiell eine Notarin bzw. ein Notar aufzusuchen.
Als Grund hierfür wird angegeben, dass jede Eintragung ebenso wie jede Löschung eine öffentlich beglaubigte oder beurkundete Erklärung von Eigentümern oder Inhabern, deren Rechte durch die Löschung oder Eintragung tangiert werden, voraussetzt.
Es gibt jedoch einige wenige Ausnahmen. Bei diesen können Eintragungen auch ohne Beteiligung einer Notarin oder eines Notars vollzogen werden. Dazu gehören lediglich zwei Grundbuchberichtigungen:
- die Korrektur aufgrund einer Erbfolge, wenn ein notarielles Testament oder ein Erbschein vorliegt
- die Korrektur, weil ein Recht erloschen ist (ggf. nebst Vorlage einer Sterbeurkunde der oder des Berechtigten)
Anschrift
Grundbuchamt Miltenberg
Hauptstraße 29
63897 Miltenberg
Postfach
Postfach 11 40
63881 Miltenberg
- Telefon: 09371 943-0
- Telefax: 09371 943-22
- E-Mail: poststelle@ag-obb.bayern.de
- Internet: http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/obb/
Quellen
NRW-Justiz: Grundbuch »
NRW-Justiz: Internet-Grundbucheinsicht »
Gesetze im Internet: GBO »