Das Grundbuchamt Saarbrücken ist für alle Rechtsverhältnisse an Grundstücken, Wohnungseigentum und Erbbaurechten zuständig.

Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt erlauben, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Was ist das Grundbuch?

Das Grundbuch zählt zu den amtlichen Registern. Im Grundbuch werden Grundstücke und sogenannte grundstücksgleiche Rechte notiert.

Teil- und Wohnungseigentum und Erbbaurechte zählen beispielsweise zu den sogenannten grundstücksgleichen Rechten.

Was genau steht im Grundbuch?

Das Grundbuch enthält unterschiedliche Informationen.

Zu diesen Angaben zählen die Grundpfandrechte (Hypotheken, Zwangssicherungshypotheken und Grundschulden) sowie Informationen zur Eigentümerin bzw. zum Eigentümer.

Weiters werden Informationen über Lasten und Beschränkungen erteilt. Als Lasten und Beschränkungen gelten bspw. Wegerechte, Vorkaufsrechte und Vormerkungen.

Die wichtige Ausnahme

Das Grundbuchamt gibt keine Auskünfte über Grundstücksgrenzen, hierfür sind die kommunalen Katasterämter verantwortlich.

Einsichtnahme ins Grundbuch

Die Grundbucheinsicht ist ausschließlich über einen Grundbuchausdruck möglich. Bundesweit ist es möglich, auf elektronischem Wege das Grundbuch einzusehen.

Das Prinzip des öffentlichen Glaubens gilt für sämtliche Eintragungen im Grundbuch. Das heißt, dass alle Bürger ohne Unsicherheit von der Richtigkeit der Informationen des Grundbuchamtes ausgehen können.

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Welche Kosten fallen an?

Für den Ausdruck aus dem Grundbuch wird eine Gebühr in Höhe von 10 bis 20 Euro erhoben.

Den Ausdruck können Sie schriftlich, per Fax oder persönlich im Grundbuchamt beantragen.

Voraussetzungen für die Einsicht in das Grundbuch

Das Grundbuchamt erlaubt bei berechtigtem Interesse Einsicht in das Grundbuch. Von einem berechtigten Interesse ist dann die Rede, wenn ein Recht im Grundbuch eingetragen ist.

Gültige Grundbuchrechte sind beispielsweise:

Löschungen und Eintragungen

Grundbucheinträge und Löschungen aus dem Grundbuch werden durch das Grundbuchamt vollzogen. Dafür ist grundsätzlich eine Notarin bzw. ein Notar aufzusuchen.

Schließlich ist für eine Eintragung oder eine Löschung eine öffentlich beurkundete oder beglaubigte Erklärung (Auflassung oder Bewilligung) der Eigentümerin oder des Eigentümers zwingend.

In wenigen Ausnahmefällen kann eine Eintragung auch ohne notarielle Beteiligung ergehen. Dazu gehören nur zwei Grundbuchberichtigungen:

Adresse

Grundbuchamt Saarbrücken
Franz-Josef-Röder-Straße 13
66119 Saarbrücken

Postfach


66104 Saarbrücken


Quellen

Gesetze im Internet: Grundbuchordnung »
NRW-Justiz: Internet-Grundbucheinsicht »