Das Grundbuchamt Prüm ist für alle Rechtsverhältnisse an Grundstücken, Wohnungseigentum sowie Erbbaurechten verantwortlich.
Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt zulassen, wenn ein berechtigtes Interesse existiert.
Das Grundbuch - was ist das?
Das Grundbuch ist ein amtliches Register. Grundstücke plus die so bezeichneten grundstücksgleichen Rechte müssen ins Grundbuch eingetragen werden.
Zu den grundstücksgleichen Rechten gehören Wohnungs- und Teileigentum sowie Erbbaurechte.
Was genau steht im Grundbuch?
Im Grundbuch werden verschiedene Angaben aufgeführt.
Dazu gehören Informationen über die Eigentümerin oder den Eigentümer sowie Grundpfandrechte, ergo Grundschulden, Zwangssicherungshypotheken, Hypotheken.
Zusätzlich wird durch das Grundbuch über Lasten und Beschränkungen informiert. Als Lasten und Beschränkungen gelten bspw. Wegerechte, Vorkaufsrechte und Vormerkungen.
Eine relevante Ausnahme
Das Grundbuchamt erteilt keine Auskünfte über Grundstücksgrenzen, dafür sind die kommunalen Katasterämter verantwortlich.
Über die Grundbucheinsicht
Die Grundbucheinsicht ist allein über einen Grundbuchausdruck machbar. Jedes Bundesland bietet die Möglichkeit, elektronisch Einsicht in das Grundbuch zu nehmen.
Das Prinzip des öffentlichen Glaubens gilt für alle Eintragungen im Grundbuch. Das heißt, dass alle Bürger ohne Zweifel von der Korrektheit der Informationen des Grundbuchamtes ausgehen können.
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Welche Kosten fallen an?
Für den Ausdruck aus dem Grundbuch wird eine Gebühr in Höhe von 10 bis 20 Euro fällig.
Der Ausdruck aus dem Grundbuch kann nicht nur persönlich im Grundbuchamt, sondern auch schriftlich oder per Fax beantragt werden.
Voraussetzungen für die Einsicht in das Grundbuch
Liegt ein berechtigtes Interesse vor, kann beim Grundbuchamt Einsicht in das Grundbuch genommen werden. Ein berechtigtes Interesse liegt stets dann vor, wenn man ein eingetragenes Recht im Grundbuch nachweisen kann.
Zu diesen eingetragenen Rechten gehören:
- Eigentums- und Wohnrechte
- Grundschulden sowie Hypotheken
- Wegerechte
Eintragungen und Löschungen
Grundbucheinträge und Löschungen aus dem Grundbuch werden vom Grundbuchamt vorgenommen. Zu diesem Zweck ist grundsätzlich eine Notarin bzw. ein Notar zu beteiligen.
Begründet wird dies mit der Tatsache, dass für Eintragungen oder Löschungen öffentlich beglaubigte oder beurkundete Erklärungen der Inhaberin oder des Inhabers, deren oder dessen Recht durch die Eintragung berührt wird, erforderlich sind.
In manchen Ausnahmefällen kann eine Eintragung auch ohne notarielle Beteiligung geschehen. Dazu gehören nur zwei Grundbuchberichtigungen:
- die Korrektur aufgrund einer Erbfolge, wenn ein notarielles Testament oder ein Erbschein vorliegt
- die Korrektur, weil ein Recht nicht mehr gilt (ggf. unter Vorlage einer Sterbeurkunde der oder des Berechtigten)
Hausanschrift
Grundbuchamt Prüm
Teichstraße 18
54595 Prüm
Postfach
Postfach 11 40
54592 Prüm
- Telefon: 06551 941-0
- Telefax: 06551 941-100
- E-Mail: agpru@ko.jm.rlp.de
- Internet: http://www.agpru.justiz.rlp.de
Quellen
Gesetze im Internet: Grundbuchordnung »
Grundbuchordnung § 1 »