Das Grundbuchamt in Kelheim regelt sämtliche Rechtsangelegenheiten, die Grundstücke, das Wohneigentum oder Erbbaurechte betreffen.
Das Grundbuchamt gibt bei berechtigtem Interesse Einsicht in das Grundbuch.
Das Grundbuch - was ist das?
Das Grundbuch gehört zu den amtlichen Registern. Im Grundbuch werden Grundstücke und sogenannte grundstücksgleiche Rechte eingetragen.
Zu den grundstücksgleichen Rechten gehören Wohnungs- und Teileigentum sowie Erbbaurechte.
Was genau steht im Grundbuch?
Im Grundbuch werden verschiedene Angaben aufgeführt.
Dazu gehören Angaben über die Eigentümerin oder den Eigentümer sowie Grundpfandrechte, also Grundschulden, Zwangssicherungshypotheken, Hypotheken.
Ferner werden Angaben über Lasten und Beschränkungen gemacht. Als Lasten und Beschränkungen gelten z.B. Wegerechte, Vorkaufsrechte und Vormerkungen.
Die relevante Ausnahme
Für Auskünfte über Grundstückgrenzen sind die kommunalen Katasterämter zu kontaktieren, nicht das Grundbuchamt.
Einsicht ins Grundbuch
Mit einem Grundbuchausdruck darf man in das Grundbuch einsehen. Jedes Bundesland bietet die Möglichkeit, elektronisch Einsicht in das Grundbuch zu nehmen.
Die Eintragungen im Grundbuch genießen öffentlichen Glauben. Das heißt, dass alle Bürger ohne Skepsis von der Korrektheit der Aussagen des Grundbuchamtes ausgehen können.
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Die Höhe der Kosten
Für den Ausdruck aus dem Grundbuch wird eine Gebühr in Höhe von 10 bis 20 Euro erhoben.
Der Ausdruck aus dem Grundbuch kann nicht nur persönlich im Grundbuchamt, sondern auch schriftlich oder per Fax beantragt werden.
Wer gewährt wann Einsicht ins Grundbuch?
Das Grundbuchamt gestattet bei berechtigtem Interesse Einblick in das Grundbuch. Von einem berechtigten Interesse ist dann die Rede, wenn ein Recht im Grundbuch eingetragen ist.
Zu diesen eingetragenen Rechten gehören:
- Eigentumsrechte
- Hypothek
- Wohnrechte
Löschungen und Eintragungen
Das Grundbuchamt vollzieht ebenfalls Eintragungen und Löschungen im Grundbuch. Grundsätzlich bedarf es für Eintragungen und Löschungen die Partizipation einer Notarin oder eines Notars.
Begründet wird dies mit der Tatsache, dass für Eintragungen oder Löschungen öffentlich beglaubigte oder beurkundete Erklärungen der Inhaberin oder des Inhabers, deren oder dessen Recht durch die Eintragung berührt wird, notwendig sind.
Es gibt jedoch einige wenige Ausnahmen. Bei diesen können Eintragungen auch ohne Beteiligung einer Notarin oder eines Notars umgesetzt werden. Als Ausnahmen gelten zwei Grundbuchkorrekturen:
- die Korrektur aufgrund einer Erbfolge, wenn ein notarielles Testament oder ein Erbschein vorliegt
- die Korrektur, weil ein Recht erloschen ist (gegebenenfalls unter Vorlage einer Sterbeurkunde der oder des Berechtigten)
Adresse
Grundbuchamt Kelheim
Klosterstraße 6
93309 Kelheim
Postfach
Postfach 11 53
93301 Kelheim
- Telefon: 09441 509-0
- Telefax: 09441 509-200
- E-Mail: poststelle@ag-keh.bayern.de
- Internet: http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/keh/
Quellen
Gesetze im Internet: GBO »
Grundbuchordnung § 1 »