Das Grundbuchamt in Jena regelt alle Rechtsangelegenheiten, die Grundstücke, das Wohneigentum oder Erbbaurechte betreffen.
Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt ermöglichen, wenn ein berechtigtes Interesse existiert.
Was ist das Grundbuch?
Das Grundbuch wird den amtlichen Registern zugeordnet. Grundstücke plus die so bezeichneten grundstücksgleichen Rechte müssen ins Grundbuch eingetragen werden.
Teil- und Wohnungseigentum und Erbbaurechte zählen etwa zu den sogenannten grundstücksgleichen Rechten.
Was steht im Grundbuch?
Im Grundbuch werden mehrere Angaben aufgeführt.
Zu diesen Angaben zählen die Grundpfandrechte (Hypotheken, Zwangssicherungshypotheken und Grundschulden) sowie Informationen zur Eigentümerin bzw. zum Eigentümer.
Außerdem wird durch das Grundbuch über Lasten und Beschränkungen informiert. Als Lasten und Beschränkungen gelten zum Beispiel Wegerechte, Vorkaufsrechte und Vormerkungen.
Eine relevante Ausnahme
Das Grundbuchamt gibt keine Auskünfte über Grundstücksgrenzen, hierfür sind die kommunalen Katasterämter verantwortlich.
Einsicht ins Grundbuch
Die Grundbucheinsicht ist nur über einen Grundbuchausdruck möglich. Bundesweit ist es möglich, auf elektronischem Wege das Grundbuch einzusehen.
Die Angaben im Grundbuch genießen öffentlichen Glauben. Das heißt: Jeder kann die Richtigkeit sämtlicher Informationen voraussetzen.
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Welche Kosten fallen an?
Ein Grundbuchausdruck kostet zwischen 10 und 20 Euro.
Eine Beantragung des Ausdrucks aus dem Grundbuch kann sowohl persönlich als auch schriftlich oder per Fax erfolgen.
Voraussetzungen für die Einsicht in das Grundbuch
Das Grundbuchamt erlaubt bei berechtigtem Interesse Einsicht in das Grundbuch. Wer über ein eingetragenes Recht im Grundbuch verfügt, hat ein berechtigtes Interesse.
Gültige Grundbuchrechte sind zum Beispiel:
- Eigentums- und Wohnrechte
- Hypothek ebenso wie Grundschulden
- Wege oder Wohnrechte
Löschungen und Eintragungen
Grundbucheinträge und Löschungen aus dem Grundbuch werden durch das Grundbuchamt vollzogen. Zu diesem Zweck ist prinzipiell eine Notarin bzw. ein Notar aufzusuchen.
Als Grund hierfür wird angegeben, dass jede Eintragung und jede Löschung eine öffentlich beglaubigte oder beurkundete Erklärung von Eigentümern oder Inhabern, deren Rechte durch die Löschung oder Eintragung tangiert werden, voraussetzt.
In wenigen Ausnahmefällen kann eine Eintragung auch ohne notarielle Beteiligung ergehen. Diese Ausnahmen sind zwei Grundbuchberichtigungen:
- die Richtigstellung aufgrund einer Erbfolge, bei Vorlage eines notariellen Testamentes oder eines Erbscheins
- die Berichtigung, weil ein Recht nicht mehr gilt (ggf. unter Vorlage einer Sterbeurkunde der oder des Berechtigten)
Adresse
Grundbuchamt Jena
Rathenaustraße 13
7745 Jena
Postfach
Postfach 10 08 29
7708 Jena
- Telefon: 03641 3070
- Telefax: 03641 307200
- E-Mail:
- Internet: http://www.thueringen.de/th4/olg/
Quellen
NRW-Justiz: Internet-Grundbucheinsicht »
Gesetze im Internet: GBO »