Jegliche Rechtsverhältnisse an Grundstücken, Wohnungseigentum und Erbbaurechten regelt das Grundbuchamt Marburg.

Das Grundbuchamt erlaubt bei berechtigtem Interesse Einsicht in das Grundbuch.

Was ist das Grundbuch?

Das Grundbuch gehört zu den amtlichen Registern. Einzutragen ins Grundbuch sind Grundstücke und die sogenannten grundstücksgleichen Rechte.

Teil- und Wohnungseigentum und Erbbaurechte zählen z. B. zu den sogenannten grundstücksgleichen Rechten.

Was genau steht im Grundbuch?

Im Grundbuch werden mehrere Informationen aufgeführt.

Hierzu zählen Informationen über die Eigentumsverhältnisse sowie Grundpfandrechte. Das sind Grundschulden, Zwangssicherungshypotheken und Hypotheken.

Weiterhin werden Informationen über Lasten und Beschränkungen erteilt. In diese Kategorie fallen Wege-, Wohn- und Vorkaufsrechte sowie Vormerkungen und Verfügungsbeschränkungen.

Eine wichtige Ausnahme

Das Grundbuchamt gibt keine Auskünfte über Grundstücksgrenzen, hierfür sind die kommunalen Katasterämter verantwortlich.

Über die Grundbucheinsicht

Die Grundbucheinsicht ist ausschließlich über einen Grundbuchausdruck machbar. Jedes Bundesland bietet die Möglichkeit, elektronisch Einsicht in das Grundbuch zu nehmen.

Die Angaben im Grundbuch genießen öffentlichen Glauben. Das bedeutet, dass alle Bürger ohne Unsicherheit von der Richtigkeit der Informationen des Grundbuchamtes ausgehen können.

schnell & einfach geschützte Daten

Welche Kosten fallen an?

Ein Grundbuchausdruck kostet zwischen 10 und 20 Euro.

Der Ausdruck aus dem Grundbuch kann nicht nur persönlich im Grundbuchamt, sondern auch schriftlich oder per Fax beantragt werden.

Wer darf Einsicht ins Grundbuch erhalten?

Das Grundbuchamt erlaubt bei berechtigtem Interesse Einblick in das Grundbuch. Ein berechtigtes Interesse liegt immer dann vor, wenn man ein eingetragenes Recht im Grundbuch nachweisen kann.

Gültige Grundbuchrechte sind zum Beispiel:

Löschungen und Eintragungen

Wer Einträge oder Löschungen aus dem Grundbuch verwirklichen möchte, muss sich an das Grundbuchamt wenden. Dafür ist prinzipiell eine Notarin bzw. ein Notar zu beteiligen.

Als Grund dafür wird angegeben, dass jede Eintragung und jede Löschung eine öffentlich beglaubigte oder beurkundete Erklärung von Eigentümern oder Inhabern, deren Rechte durch die Löschung oder Eintragung tangiert werden, voraussetzt.

Es gibt gleichwohl einige wenige Ausnahmen. Bei diesen können Eintragungen auch ohne Beteiligung einer Notarin oder eines Notars umgesetzt werden. Dazu gehören lediglich zwei Grundbuchberichtigungen:

Anschrift

Grundbuchamt Marburg
Universitätsstraße 48
35037 Marburg

Postfach

Postfach 6 70
35018 Marburg


Quellen

NRW-Justiz: Grundbuch »
NRW-Justiz: Internet-Grundbucheinsicht »