Das Grundbuchamt Dillingen an der Donau ist für alle Rechtsverhältnisse an Grundstücken, Wohnungseigentum sowie Erbbaurechten zuständig.

Das Grundbuchamt erlaubt bei berechtigtem Interesse Einsicht in das Grundbuch.

Das Grundbuch - was ist das?

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Das Grundbuch wird den amtlichen Registern zugeordnet. Einzutragen ins Grundbuch sind Grundstücke und die sogenannten grundstücksgleichen Rechte.

Teil- und Wohnungseigentum und Erbbaurechte zählen zum Beispiel zu den sogenannten grundstücksgleichen Rechten.

Was genau steht im Grundbuch?

Im Grundbuch werden mehrere Angaben aufgeführt.

Hierzu zählen Informationen über die Eigentümerin bzw. den Eigentümer sowie Grundpfandrechte. Das sind Grundschulden, Zwangssicherungshypotheken und Hypotheken.

Außerdem wird durch das Grundbuch über Lasten und Beschränkungen informiert. Als Lasten und Beschränkungen gelten bspw. Wegerechte, Vorkaufsrechte und Vormerkungen.

Eine wichtige Ausnahme

Für Auskünfte über Grundstückgrenzen sind die kommunalen Katasterämter zu kontaktieren, nicht das Grundbuchamt.

Wie kann man das Grundbuch einsehen?

Mit einem Grundbuchausdruck kann man in das Grundbuch einsehen. Jedes Bundesland bietet die Möglichkeit, elektronisch Einsicht in das Grundbuch zu nehmen.

Für alle Eintragungen, die im Grundbuch vorgenommen werden, gilt das Prinzip des öffentlichen Glaubens. Somit kann jeder Bürger auf die Richtigkeit der Eintragungen im Grundbuchamt vertrauen.

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Die Höhe der Kosten

Für den Grundbuchausdruck wird eine Gebühr in Höhe von 10 bis 20 Euro erhoben.

Eine Beantragung des Ausdrucks aus dem Grundbuch kann sowohl persönlich als auch schriftlich oder per Fax erfolgen.

Wer darf Einsicht ins Grundbuch erhalten?

Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt zulassen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Von einem berechtigten Interesse ist dann die Rede, wenn ein Recht im Grundbuch eingetragen ist.

Diese Einträge können im Grundbuch als Recht vermerkt sein:

Löschungen und Eintragungen

Wer Einträge oder Löschungen aus dem Grundbuch realisieren möchte, muss sich an das Grundbuchamt wenden. Generell bedarf es für Eintragungen und Löschungen die Mitwirkung einer Notarin oder eines Notars.

Als Grund dafür wird angegeben, dass jede Eintragung ebenso wie jede Löschung eine öffentlich beglaubigte oder beurkundete Erklärung von Eigentümern oder Inhabern, deren Rechte durch die Löschung oder Eintragung tangiert werden, voraussetzt.

Es gibt gleichwohl einige wenige Ausnahmen. Bei diesen können Eintragungen auch ohne Beteiligung einer Notarin oder eines Notars ausgeführt werden. Als Ausnahmen gelten zwei Grundbuchkorrekturen:

Hausanschrift

Grundbuchamt Dillingen an der Donau
St. Ulrichs-Platz 3
89407 Dillingen an der Donau

Postfach

Postfach 13 03
89401 Dillingen an der Donau


Quellen

NRW-Justiz: Grundbuch »
Gesetze im Internet: Grundbuchordnung »