Das Grundbuchamt in Kitzingen regelt sämtliche Rechtsangelegenheiten, die Grundstücke, das Wohneigentum oder Erbbaurechte mit einschließen.
Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt zulassen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Was ist das Grundbuch?
Das Grundbuch wird den amtlichen Registern zugeordnet. Einzutragen ins Grundbuch sind Grundstücke ebenso wie die sogenannten grundstücksgleichen Rechte.
Zu den grundstücksgleichen Rechten gehören Wohnungs- und Teileigentum sowie Erbbaurechte.
Was genau steht im Grundbuch?
Im Grundbuch werden mehrere Informationen aufgeführt.
Hierzu zählen Angaben über die Eigentumsverhältnisse sowie Grundpfandrechte. Das sind Grundschulden, Zwangssicherungshypotheken und Hypotheken.
Zudem werden Angaben über Lasten und Beschränkungen gemacht. In diese Kategorie fallen Wege-, Wohn- und Vorkaufsrechte sowie Vormerkungen und Verfügungsbeschränkungen.
Eine wichtige Ausnahme
Das Grundbuchamt erteilt keine Auskünfte über Grundstücksgrenzen, dafür sind die kommunalen Katasterämter zuständig.
Einsicht ins Grundbuch
Einsicht wird über den Grundbuchausdruck gewährt. Die Einsicht in das Grundbuch ist in jedem Bundesland auf elektronischem Weg möglich.
Das Prinzip des öffentlichen Glaubens gilt für sämtliche Eintragungen im Grundbuch. Das bedeutet: Jeder kann die Korrektheit sämtlicher Eintragungen voraussetzen.
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Welche Kosten fallen an?
Ein Grundbuchausdruck kostet zwischen 10 und 20 Euro.
Der Ausdruck aus dem Grundbuch kann nicht nur persönlich im Grundbuchamt, sondern auch schriftlich oder per Fax beantragt werden.
Wer darf Einsicht ins Grundbuch erhalten?
Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt bewilligen, wenn ein berechtigtes Interesse existiert. Ein berechtigtes Interesse liegt stets dann vor, wenn man ein eingetragenes Recht im Grundbuch nachweisen kann.
Zu diesen eingetragenen Rechten gehören:
- Eigentums- und Wohnrechte
- Hypotheken und Grundschulden
- Wegerechte oder Kanalleitungsrechte
Löschungen und Eintragungen
Wer Einträge oder Löschungen aus dem Grundbuch realisieren möchte, muss sich an das Grundbuchamt wenden. Zu diesem Zweck ist prinzipiell eine Notarin bzw. ein Notar aufzusuchen.
Als Grund hierfür wird angegeben, dass jede Eintragung ebenso wie jede Löschung eine öffentlich beglaubigte oder beurkundete Erklärung von Eigentümern oder Inhabern, deren Rechte durch die Löschung oder Eintragung tangiert werden, voraussetzt.
Gleichwohl gibt es Ausnahmen, wenn auch nur wenige, die ohne Notarin und ohne Notar eingetragen werden können. Als Ausnahmen gelten zwei Grundbuchkorrekturen:
- die Korrektur aufgrund einer Erbfolge, bei Vorlage eines notariellen Testamentes oder eines Erbscheins
- die Richtigstellung, weil ein Recht erloschen ist (gegebenenfalls unter Vorlage einer Sterbeurkunde der oder des Berechtigten)
Adresse
Grundbuchamt Kitzingen
Friedenstraße 3 a
97318 Kitzingen
Postfach
Postfach 6 40
97308 Kitzingen
- Telefon: 09321 7006-0
- Telefax: 09321 7006-174
- E-Mail: poststelle@ag-kt.bayern.de
- Internet: http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/kt/
Quellen
NRW-Justiz: Grundbuch »
NRW-Justiz: Internet-Grundbucheinsicht »
Gesetze im Internet: Grundbuchordnung »