Das Grundbuchamt Waldkirch ist für alle Rechtsverhältnisse an Grundstücken, Wohnungseigentum und Erbbaurechten verantwortlich.

Das Grundbuchamt gibt bei berechtigtem Interesse Einsicht in das Grundbuch.

Das Grundbuch - was ist das?

Das Grundbuch zählt zu den amtlichen Registern. Grundstücke ebenso wie die so bezeichneten grundstücksgleichen Rechte müssen ins Grundbuch eingetragen werden.

Zu den grundstücksgleichen Rechten gehören Wohnungs- und Teileigentum sowie Erbbaurechte.

Was steht im Grundbuch?

Im Grundbuch werden unterschiedliche Angaben aufgeführt.

Hierzu zählen Informationen über die Eigentumsverhältnisse sowie Grundpfandrechte. Das sind Grundschulden, Zwangssicherungshypotheken und Hypotheken.

Des Weiteren werden Angaben über Lasten und Beschränkungen gemacht. Als Lasten und Beschränkungen gelten beispielsweise Wegerechte, Vorkaufsrechte und Vormerkungen.

Die wichtige Ausnahme

Möchte man eine Information über Grundstücksgrenzen erhalten, ist nicht das Grundbuchamt, sondern das kommunale Katasteramt der rechtmäßige Ansprechpartner.

Einsicht ins Grundbuch

Einsicht wird über den Grundbuchausdruck gewährt. Die Einsicht in das Grundbuch ist in jedem Bundesland auf elektronischem Weg möglich.

Die Eintragungen im Grundbuch genießen öffentlichen Glauben. Dadurch kann jeder Bürger auf die Richtigkeit der Eintragungen im Grundbuchamt vertrauen.

schnell & einfach geschützte Daten

Welche Kosten fallen an?

Für den Grundbuchausdruck wird eine Gebühr in Höhe von 10 bis 20 Euro erhoben.

Den Ausdruck können Sie schriftlich, per Fax oder persönlich im Grundbuchamt anfordern.

Voraussetzungen für die Einsicht in das Grundbuch

Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse festgestellt wurde. Wer über ein eingetragenes Recht im Grundbuch verfügt, hat ein berechtigtes Interesse.

Zu diesen eingetragenen Rechten gehören:

Löschungen und Eintragungen

Das Grundbuchamt vollzieht auch Eintragungen und Löschungen im Grundbuch. Dafür ist grundsätzlich eine Notarin bzw. ein Notar aufzusuchen.

Begründet wird dies mit der Tatsache, dass für Eintragungen oder Löschungen öffentlich beglaubigte oder beurkundete Erklärungen der Inhaberin oder des Inhabers, deren oder dessen Recht durch die Eintragung berührt wird, zwingend sind.

Jedoch gibt es Ausnahmen, wenn auch nur wenige, die ohne Notarin und ohne Notar eingetragen werden können. Als Ausnahmen gelten zwei Grundbuchkorrekturen:

Anschrift

Grundbuchamt Waldkirch
Freie Straße 15
79183 Waldkirch

Postfach

Freie Straße 15
79183 Waldkirch


Quellen

§ 1 GBO »
Gesetze im Internet: GBO »