Das Grundbuchamt in Soltau regelt sämtliche Rechtsangelegenheiten, die Grundstücke, das Wohneigentum oder Erbbaurechte berühren.

Das Grundbuchamt erlaubt bei berechtigtem Interesse Einblick in das Grundbuch.

Das Grundbuch - was ist das?

Das Grundbuch gehört zu den amtlichen Registern. Im Grundbuch werden Grundstücke und sogenannte grundstücksgleiche Rechte notiert.

Teil- und Wohnungseigentum und Erbbaurechte zählen zum Beispiel zu den sogenannten grundstücksgleichen Rechten.

Was genau steht im Grundbuch?

Ein Grundbuch zählt ausgewählte Daten auf.

Dazu gehören Angaben über die Eigentümerin oder den Eigentümer sowie Grundpfandrechte, ergo Grundschulden, Zwangssicherungshypotheken, Hypotheken.

Auch werden Informationen über Lasten und Beschränkungen erteilt. Als Lasten und Beschränkungen gelten z.B. Wegerechte, Vorkaufsrechte und Vormerkungen.

Die wichtige Ausnahme

Das Grundbuchamt erteilt keine Auskünfte über Grundstücksgrenzen, dafür sind die kommunalen Katasterämter zuständig.

Einsichtnahme ins Grundbuch

Einsicht wird über den Grundbuchausdruck gewährt. Bundesweit ist es möglich, auf elektronischem Wege das Grundbuch einzusehen.

Die Angaben im Grundbuch genießen öffentlichen Glauben. Das bedeutet, dass alle Bürger ohne Unsicherheit von der Korrektheit der Informationen des Grundbuchamtes ausgehen können.

schnell & einfach geschützte Daten

Welche Kosten fallen an?

Für den Ausdruck aus dem Grundbuch wird eine Gebühr in Höhe von 10 bis 20 Euro fällig.

Eine Beantragung des Ausdrucks aus dem Grundbuch kann sowohl persönlich als auch schriftlich oder per Fax erfolgen.

Voraussetzungen für die Einsicht in das Grundbuch

Das Grundbuchamt gibt bei berechtigtem Interesse Einblick in das Grundbuch. Von einem berechtigten Interesse ist dann die Rede, wenn ein Recht im Grundbuch eingetragen ist.

Gültige Grundbuchrechte sind zum Beispiel:

Eintragen und löschen lassen

Wer Einträge oder Löschungen aus dem Grundbuch realisieren möchte, muss sich an das Grundbuchamt wenden. Generell bedarf es für Eintragungen und Löschungen die Partizipation einer Notarin oder eines Notars.

Als Grund hierfür wird angegeben, dass jede Eintragung und jede Löschung eine öffentlich beglaubigte oder beurkundete Erklärung von Eigentümern oder Inhabern, deren Rechte durch die Löschung oder Eintragung tangiert werden, voraussetzt.

Gleichwohl gibt es Ausnahmen, wenn auch nur wenige, die ohne Notarin und ohne Notar eingetragen werden können. Als Ausnahmen gelten zwei Grundbuchkorrekturen:

Adresse

Grundbuchamt Soltau
Rühberg 13 - 15
29614 Soltau

Postfach

Postfach 11 44
29601 Soltau


Quellen

NRW-Justiz: Grundbuch »
§ 1 GBO »