Das Grundbuchamt in Rheinbach regelt sämtliche Rechtsangelegenheiten, die Grundstücke, das Wohneigentum oder Erbbaurechte betreffen.

Das Grundbuchamt gibt bei berechtigtem Interesse Einblick in das Grundbuch.

Das Grundbuch - was ist das?

Das Grundbuch zählt zu den amtlichen Registern. Grundstücke wie auch die so bezeichneten grundstücksgleichen Rechte müssen ins Grundbuch eingetragen werden.

Grundstücksgleiche Rechte sind zum Beispiel Erbbaurechte, Teil- und Wohnungseigentum.

Was genau steht im Grundbuch?

Im Grundbuch werden diverse Angaben aufgeführt.

Hierzu zählen Informationen über die Eigentumsverhältnisse sowie Grundpfandrechte. Das sind Grundschulden, Zwangssicherungshypotheken und Hypotheken.

Außerdem wird durch das Grundbuch über Lasten und Beschränkungen informiert. Als Lasten und Beschränkungen gelten bspw. Wegerechte, Vorkaufsrechte und Vormerkungen.

Eine relevante Ausnahme

Für Auskünfte über Grundstückgrenzen sind die kommunalen Katasterämter zu kontaktieren, nicht das Grundbuchamt.

Einsicht ins Grundbuch

Einsicht wird über den Grundbuchausdruck gewährt. Jedes Bundesland bietet die Möglichkeit, elektronisch Einsicht in das Grundbuch zu nehmen.

Die Angaben im Grundbuch genießen öffentlichen Glauben. Das heißt: Jeder kann die Richtigkeit aller Angaben voraussetzen.

schnell & einfach geschützte Daten

Kosten und Gebühren

Die Unkosten für den Ausdruck liegen zwischen 10 und 20 Euro.

Den Ausdruck können Sie schriftlich, per Fax oder persönlich im Grundbuchamt beantragen.

Wer gewährt wann Einsicht ins Grundbuch?

Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt gewähren, wenn ein berechtigtes Interesse existiert. Ein berechtigtes Interesse liegt immer dann vor, wenn man ein eingetragenes Recht im Grundbuch nachweisen kann.

Folgende Einträge können im Grundbuch als Recht vermerkt sein:

Löschungen und Eintragungen

Das Grundbuchamt vollzieht ebenso Eintragungen und Löschungen im Grundbuch. Dafür ist generell eine Notarin bzw. ein Notar zu beteiligen.

Schließlich ist für eine Eintragung oder eine Löschung eine öffentlich beurkundete oder beglaubigte Erklärung (Auflassung oder Bewilligung) der Eigentümerin oder des Eigentümers erforderlich.

Jedoch gibt es Ausnahmen, wenn auch nur wenige, die ohne Notarin und ohne Notar eingetragen werden können. Als Ausnahmen gelten zwei Grundbuchkorrekturen:

Hausanschrift

Grundbuchamt Rheinbach
Schweigelstraße 30
53359 Rheinbach

Postfach

Postfach 13 40
53350 Rheinbach


Quellen

Grundbuchordnung § 1 »
Gesetze im Internet: Grundbuchordnung »