Das Grundbuchamt in Borna regelt alle Rechtsangelegenheiten, die Grundstücke, das Wohneigentum oder Erbbaurechte tangieren.
Das Grundbuchamt erlaubt bei berechtigtem Interesse Einblick in das Grundbuch.
Was ist das Grundbuch?
Das Grundbuch ist ein amtliches Register. Grundstücke ebenso wie die so bezeichneten grundstücksgleichen Rechte müssen ins Grundbuch eingetragen werden.
Grundstücksgleiche Rechte sind zum Beispiel Erbbaurechte, Teil- und Wohnungseigentum.
Was genau steht im Grundbuch?
Das Grundbuch enthält verschiedene Informationen.
Dazu gehören Daten über die Eigentümerin oder den Eigentümer sowie Grundpfandrechte, also Grundschulden, Zwangssicherungshypotheken, Hypotheken.
Weiterhin werden Informationen über Lasten und Beschränkungen erteilt. Als Lasten und Beschränkungen gelten bspw. Wegerechte, Vorkaufsrechte und Vormerkungen.
Die relevante Ausnahme
Möchte man eine Information über Grundstücksgrenzen erhalten, ist nicht das Grundbuchamt, sondern das kommunale Katasteramt der rechtmäßige Ansprechpartner.
Über die Grundbucheinsicht
Die Grundbucheinsicht ist nur über einen Grundbuchausdruck machbar. Jedes Bundesland bietet die Möglichkeit, elektronisch Einsicht in das Grundbuch zu nehmen.
Das Prinzip des öffentlichen Glaubens gilt für alle Eintragungen im Grundbuch. Auf diese Weise kann jeder Bürger auf die Richtigkeit der Eintragungen im Grundbuchamt vertrauen.
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Kosten und Gebühren
Für den Grundbuchausdruck wird eine Gebühr in Höhe von 10 bis 20 Euro fällig.
Der Ausdruck aus dem Grundbuch kann nicht nur persönlich im Grundbuchamt, sondern auch schriftlich oder per Fax beantragt werden.
Voraussetzungen für die Einsicht in das Grundbuch
Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt erlauben, wenn ein berechtigtes Interesse festgestellt wurde. Wer über ein eingetragenes Recht im Grundbuch verfügt, hat ein berechtigtes Interesse.
Folgende Einträge können im Grundbuch als Recht vermerkt sein:
- Eigentums- und Wohnrechte
- Hypothek
- Wege oder Wohnrechte
Eintragen und löschen lassen
Das Grundbuchamt vollzieht zudem Eintragungen und Löschungen im Grundbuch. Prinzipiell bedarf es für Eintragungen und Löschungen die Einbindung einer Notarin oder eines Notars.
Als Grund dafür wird genannt, dass jede Eintragung und jede Löschung eine öffentlich beglaubigte oder beurkundete Erklärung von Eigentümern oder Inhabern, deren Rechte durch die Löschung oder Eintragung tangiert werden, voraussetzt.
Jedoch gibt es Ausnahmen, wenn auch nur wenige, die ohne Notarin und ohne Notar eingetragen werden können. Diese Ausnahmen sind zwei Grundbuchberichtigungen:
- die Richtigstellung aufgrund einer Erbfolge, wenn ein notarielles Testament oder ein Erbschein vorliegt
- die Korrektur, weil ein Recht seine Wirkung verloren hat (ggf. unter Vorlage einer Sterbeurkunde der oder des Berechtigten)
Anschrift
Grundbuchamt Borna
Am Gericht 2
4552 Borna
Postfach
Postfach 11 21
4541 Borna
- Telefon: 03433 2755-0
- Telefax: 03433 2755-102
- E-Mail: verwaltung@agbrn.justiz.sachsen.de
- Internet: http://www.justiz.sachsen.de/agbrn
Quellen
Grundbuchordnung § 1 »
Gesetze im Internet: Grundbuchordnung »