Alle Rechtsverhältnisse an Grundstücken, Wohnungseigentum und Erbbaurechten regelt das Grundbuchamt Ingolstadt.

Das Grundbuchamt gibt bei berechtigtem Interesse Einsicht in das Grundbuch.

Was ist das Grundbuch?

Das Grundbuch ist ein amtliches Register. Im Grundbuch werden Grundstücke und sogenannte grundstücksgleiche Rechte notiert.

Teil- und Wohnungseigentum und Erbbaurechte zählen etwa zu den sogenannten grundstücksgleichen Rechten.

Was steht im Grundbuch?

Ein Grundbuch zählt diverse Daten auf.

Hierzu zählen Informationen über die Eigentumsverhältnisse sowie Grundpfandrechte. Das sind Grundschulden, Zwangssicherungshypotheken und Hypotheken.

Weiterhin werden Informationen über Lasten und Beschränkungen erteilt. In diese Kategorie fallen Wege-, Wohn- und Vorkaufsrechte sowie Vormerkungen und Verfügungsbeschränkungen.

Eine relevante Ausnahme

Für Auskünfte über Grundstückgrenzen sind die kommunalen Katasterämter zu kontaktieren, nicht das Grundbuchamt.

Über die Grundbucheinsicht

Einsicht wird über den Grundbuchausdruck gewährt. Bundesweit ist es möglich, auf elektronischem Wege das Grundbuch einzusehen.

Die Angaben im Grundbuch genießen öffentlichen Glauben. Das heißt: Jeder kann die Korrektheit sämtlicher Eintragungen voraussetzen.

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Die Höhe der Kosten

Ein Grundbuchausdruck kostet zwischen 10 und 20 Euro.

Den Ausdruck können Sie schriftlich, per Fax oder persönlich im Grundbuchamt beantragen.

Wer gewährt wann Einsicht ins Grundbuch?

Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt bewilligen, wenn ein berechtigtes Interesse existiert. Von einem berechtigten Interesse ist dann die Rede, wenn ein Recht im Grundbuch eingetragen ist.

Zu diesen eingetragenen Rechten gehören:

Eintragen und löschen lassen

Grundbucheinträge und Löschungen aus dem Grundbuch werden vom Grundbuchamt vollzogen. Zu diesem Zweck ist prinzipiell eine Notarin bzw. ein Notar zu beteiligen.

Generell ist für eine Eintragung oder eine Löschung eine öffentlich beurkundete oder beglaubigte Erklärung (Auflassung oder Bewilligung) der Eigentümerin oder des Eigentümers nötig.

Es gibt allerdings einige wenige Ausnahmen. Bei diesen können Eintragungen auch ohne Beteiligung einer Notarin oder eines Notars umgesetzt werden. Dazu gehören nur zwei Grundbuchberichtigungen:

Hausanschrift

Grundbuchamt Ingolstadt
Neubaustraße 8
85049 Ingolstadt

Postfach


85046 Ingolstadt


Quellen

Grundbuchordnung § 1 »
Gesetze im Internet: Grundbuchordnung »