Das Grundbuchamt in Lübben (Spreewald) regelt sämtliche Rechtsangelegenheiten, die Grundstücke, das Wohneigentum oder Erbbaurechte betreffen.

Liegt ein berechtigtes Interesse vor, kann beim Grundbuchamt Einsicht in das Grundbuch genommen werden.

Definition)

Was ist das Grundbuch?

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Das Grundbuch zählt zu den amtlichen Registern. Grundstücke plus die so bezeichneten grundstücksgleichen Rechte müssen ins Grundbuch eingetragen werden.

Zu den grundstücksgleichen Rechten gehören Wohnungs- und Teileigentum sowie Erbbaurechte.

Was genau steht im Grundbuch?

Im Grundbuch werden unterschiedliche Angaben aufgeführt.

Zu diesen Angaben zählen die Grundpfandrechte (Hypotheken, Zwangssicherungshypotheken und Grundschulden) sowie Informationen zur Eigentümerin bzw. zum Eigentümer.

Weiters wird durch das Grundbuch über Lasten und Beschränkungen informiert. Als Lasten und Beschränkungen gelten z.B. Wegerechte, Vorkaufsrechte und Vormerkungen.

Die wichtige Ausnahme

Möchte man eine Information über Grundstücksgrenzen bekommen, ist nicht das Grundbuchamt, sondern das kommunale Katasteramt der korrekte Ansprechpartner.

Einsicht ins Grundbuch

Die Grundbucheinsicht ist allein über einen Grundbuchausdruck möglich. Bundesweit ist es möglich, auf elektronischem Wege das Grundbuch einzusehen.

Das Prinzip des öffentlichen Glaubens gilt für sämtliche Eintragungen im Grundbuch. Das heißt, dass alle Bürger ohne Unsicherheit von der Korrektheit der Unterlagen des Grundbuchamtes ausgehen können.

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Welche Kosten fallen an?

Die Kosten für den Ausdruck betragen zwischen 10 und 20 Euro.

Den Ausdruck können Sie schriftlich, per Fax oder persönlich im Grundbuchamt beantragen.

Voraussetzungen für die Einsicht in das Grundbuch

Liegt ein berechtigtes Interesse vor, kann beim Grundbuchamt Einsicht in das Grundbuch genommen werden. Wer über ein eingetragenes Recht im Grundbuch verfügt, hat ein berechtigtes Interesse.

Gültige Grundbuchrechte sind beispielsweise:

Löschungen und Eintragungen

Grundbucheinträge und Löschungen aus dem Grundbuch werden durch das Grundbuchamt vorgenommen. Hierfür muss man immer eine Notarin oder einen Notar aufsuchen.

In aller Regel ist für eine Eintragung oder eine Löschung eine öffentlich beurkundete oder beglaubigte Erklärung (Auflassung oder Bewilligung) der Eigentümerin oder des Eigentümers erforderlich.

Doch gibt es Ausnahmen, wenn auch nur wenige, die ohne Notarin und ohne Notar eingetragen werden können. Als Ausnahmen gelten zwei Grundbuchkorrekturen:

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Adresse

Grundbuchamt Lübben (Spreewald)
Gerichtsstraße 2 - 3
15907 Lübben (Spreewald)

Postfach

Postfach 14 45
15904 Lübben (Spreewald)


Quellen

Grundbuchordnung § 1 »
NRW-Justiz: Internet-Grundbucheinsicht »