Jegliche Rechtsverhältnisse an Grundstücken, Wohnungseigentum und Erbbaurechten regelt das Grundbuchamt Osterode am Harz.
Liegt ein berechtigtes Interesse vor, kann beim Grundbuchamt Einsicht in das Grundbuch genommen werden.
Was ist das Grundbuch?
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Das Grundbuch gehört zu den amtlichen Registern. Einzutragen ins Grundbuch sind Grundstücke und die sogenannten grundstücksgleichen Rechte.
Zu den grundstücksgleichen Rechten gehören Wohnungs- und Teileigentum sowie Erbbaurechte.
Was steht im Grundbuch?
Ein Grundbuch zählt diverse Angaben auf.
Hierzu zählen Informationen über die Eigentumsverhältnisse sowie Grundpfandrechte. Das sind Grundschulden, Zwangssicherungshypotheken und Hypotheken.
Des Weiteren werden Angaben über Lasten und Beschränkungen gemacht. Als Lasten und Beschränkungen gelten z.B. Wegerechte, Vorkaufsrechte und Vormerkungen.
Eine wichtige Ausnahme
Das Grundbuchamt erteilt keine Auskünfte über Grundstücksgrenzen, dafür sind die kommunalen Katasterämter zuständig.
Wie kann man das Grundbuch einsehen?
Einsicht wird über den Grundbuchausdruck gewährt. Jedes Bundesland bietet die Möglichkeit, elektronisch Einsicht in das Grundbuch zu nehmen.
Für alle Eintragungen, die im Grundbuch vorgenommen werden, gilt das Prinzip des öffentlichen Glaubens. Ergo kann jeder Bürger auf die Richtigkeit der Eintragungen im Grundbuchamt vertrauen.
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Die Höhe der Kosten
Für den Grundbuchausdruck wird eine Gebühr in Höhe von 10 bis 20 Euro fällig.
Eine Beantragung des Ausdrucks aus dem Grundbuch kann sowohl persönlich als auch schriftlich oder per Fax erfolgen.
Voraussetzungen für die Einsicht in das Grundbuch
Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt bewilligen, wenn ein berechtigtes Interesse existiert. Wer über ein eingetragenes Recht im Grundbuch verfügt, hat ein berechtigtes Interesse.
Gültige Grundbuchrechte sind beispielsweise:
- Eigentums- und Wohnrechte
- Grundschuld und Hypotheken
- Wohnrechte
Eintragen und löschen lassen
Grundbucheinträge und Löschungen aus dem Grundbuch werden durch das Grundbuchamt vorgenommen. Zu diesem Zweck ist prinzipiell eine Notarin bzw. ein Notar aufzusuchen.
Generell ist für eine Eintragung oder eine Löschung eine öffentlich beurkundete oder beglaubigte Erklärung (Auflassung oder Bewilligung) der Eigentümerin oder des Eigentümers erforderlich.
In wenigen Ausnahmefällen kann eine Eintragung auch ohne notarielle Beteiligung ergehen. Zu diesen Ausnahmen gehören nur zwei Grundbuchberichtigungen:
- die Korrektur aufgrund einer Erbfolge, wenn ein notarielles Testament oder ein Erbschein vorliegt
- die Berichtigung, weil ein Recht seine Wirkung verloren hat (ggf. nebst Vorlage einer Sterbeurkunde der oder des Berechtigten)
Hausanschrift
Grundbuchamt Osterode am Harz
Amtshof 20
37520 Osterode am Harz
Postfach
Postfach 11 31
37501 Osterode am Harz
- Telefon: 05522 50020
- Telefax: 05522 500220
- E-Mail: agoha-poststelle@justiz.niedersachsen.de
- Internet: http://www.Grundbuchamt-osterode.niedersachsen.de
Quellen
Gesetze im Internet: Grundbuchordnung »
NRW-Justiz: Grundbuch »