Alle Rechtsverhältnisse an Grundstücken, Wohnungseigentum und Erbbaurechten regelt das Grundbuchamt Simmern (Hunsrück).

Liegt ein berechtigtes Interesse vor, kann beim Grundbuchamt Einsicht in das Grundbuch genommen werden.

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Das Grundbuch - was ist das?

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Das Grundbuch wird den amtlichen Registern zugeordnet. Einzutragen ins Grundbuch sind Grundstücke und die sogenannten grundstücksgleichen Rechte.

Zu den grundstücksgleichen Rechten gehören Wohnungs- und Teileigentum sowie Erbbaurechte.

Was genau steht im Grundbuch?

Ein Grundbuch zählt ausgewählte Daten auf.

Dazu gehören Daten über die Eigentümerin oder den Eigentümer sowie Grundpfandrechte, also Grundschulden, Zwangssicherungshypotheken, Hypotheken.

Darüber hinaus werden Informationen über Lasten und Beschränkungen erteilt. Wohnrechte, Verfügungsbeschränkungen sowie Vorkaufsrechte zählen zu den Lasten und Beschränkungen.

Die wichtige Ausnahme

Möchte man eine Information über Grundstücksgrenzen bekommen, ist nicht das Grundbuchamt, sondern das kommunale Katasteramt der rechtmäßige Ansprechpartner.

Einsicht ins Grundbuch

Einsicht wird über den Grundbuchausdruck gewährt. Die Einsicht in das Grundbuch ist in jedem Bundesland auf elektronischem Weg möglich.

Das Prinzip des öffentlichen Glaubens gilt für alle Eintragungen im Grundbuch. Das heißt, dass alle Bürger ohne Bedenken von der Richtigkeit der Informationen des Grundbuchamtes ausgehen können.

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Kosten und Gebühren

Ein Grundbuchausdruck kostet zwischen 10 und 20 Euro.

Eine Beantragung des Ausdrucks aus dem Grundbuch kann sowohl persönlich als auch schriftlich oder per Fax erfolgen.

Wer darf Einsicht ins Grundbuch erhalten?

Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Von einem berechtigten Interesse ist dann die Rede, wenn ein Recht im Grundbuch eingetragen ist.

Diese Einträge können im Grundbuch als Recht vermerkt sein:

Eintragungen und Löschungen

Das Grundbuchamt vollzieht auch Eintragungen und Löschungen im Grundbuch. Dafür ist prinzipiell eine Notarin bzw. ein Notar zu beteiligen.

Generell ist für eine Eintragung oder eine Löschung eine öffentlich beurkundete oder beglaubigte Erklärung (Auflassung oder Bewilligung) der Eigentümerin oder des Eigentümers notwendig.

Es gibt gleichwohl einige wenige Ausnahmen. Bei diesen können Eintragungen auch ohne Beteiligung einer Notarin oder eines Notars vollzogen werden. Als Ausnahmen gelten zwei Grundbuchkorrekturen:

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Anschrift

Grundbuchamt Simmern (Hunsrück)
Schulstraße 5
55469 Simmern (Hunsrück)

Postfach

Postfach 3 27
55463 Simmern (Hunsrück)


Quellen

Gesetze im Internet: GBO »
NRW-Justiz: Internet-Grundbucheinsicht »