Das Grundbuchamt Rotenburg (Wümme) ist für alle Rechtsverhältnisse an Grundstücken, Wohnungseigentum sowie Erbbaurechten verantwortlich.
Das Grundbuchamt gibt bei berechtigtem Interesse Einsicht in das Grundbuch.
Das Grundbuch - was ist das?
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Das Grundbuch ist ein amtliches Register. Grundstücke wie auch die so bezeichneten grundstücksgleichen Rechte müssen ins Grundbuch eingetragen werden.
Grundstücksgleiche Rechte sind beispielsweise Erbbaurechte, Teil- und Wohnungseigentum.
Was genau steht im Grundbuch?
Ein Grundbuch zählt unterschiedliche Daten auf.
Hierzu zählen Angaben über die Eigentumsverhältnisse sowie Grundpfandrechte. Das sind Grundschulden, Zwangssicherungshypotheken und Hypotheken.
Darüber hinaus werden Angaben über Lasten und Beschränkungen gemacht. In diese Kategorie fallen Wege-, Wohn- und Vorkaufsrechte sowie Vormerkungen und Verfügungsbeschränkungen.
Eine wichtige Ausnahme
Das Grundbuchamt gibt keine Auskünfte über Grundstücksgrenzen, hierfür sind die kommunalen Katasterämter zuständig.
Über die Grundbucheinsicht
Mit einem Grundbuchausdruck darf man in das Grundbuch einsehen. Die Einsicht in das Grundbuch ist in jedem Bundesland auf elektronischem Weg möglich.
Die Angaben im Grundbuch genießen öffentlichen Glauben. Das heißt, dass alle Bürger ohne Misstrauen von der Korrektheit der Angaben des Grundbuchamtes ausgehen können.
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Welche Kosten fallen an?
Ein Grundbuchausdruck kostet zwischen 10 und 20 Euro.
Den Ausdruck können Sie schriftlich, per Fax oder persönlich im Grundbuchamt anfordern.
Wer gewährt wann Einsicht ins Grundbuch?
Liegt ein berechtigtes Interesse vor, darf beim Grundbuchamt Einsicht in das Grundbuch genommen werden. Ein berechtigtes Interesse liegt immer dann vor, wenn man ein eingetragenes Recht im Grundbuch vorweisen kann.
Folgende Einträge können im Grundbuch als Recht vermerkt sein:
- Eigentums- und Wohnrechte
- Hypotheken wie auch Grundschulden
- Wegerechte
Eintragungen und Löschungen
Das Grundbuchamt vollzieht zudem Eintragungen und Löschungen im Grundbuch. Hierfür muss man stets eine Notarin oder einen Notar aufsuchen.
Als Grund dafür wird genannt, dass jede Eintragung ebenso wie jede Löschung eine öffentlich beglaubigte oder beurkundete Erklärung von Eigentümern oder Inhabern, deren Rechte durch die Löschung oder Eintragung tangiert werden, voraussetzt.
Doch gibt es Ausnahmen, wenn auch nur wenige, die ohne Notarin und ohne Notar eingetragen werden können. Diese Ausnahmen sind zwei Grundbuchberichtigungen:
- die Richtigstellung aufgrund einer Erbfolge, bei Vorlage eines notariellen Testamentes oder eines Erbscheins
- die Richtigstellung, weil ein Recht erloschen ist (gegebenenfalls nebst Vorlage einer Sterbeurkunde der oder des Berechtigten)
Anschrift
Grundbuchamt Rotenburg (Wümme)
Am Pferdemarkt 6
27356 Rotenburg (Wümme)
Postfach
Postfach 11 40
27341 Rotenburg (Wümme)
- Telefon: 04261 7040
- Telefax: 04261 70470
- E-Mail: agrow-poststelle@justiz.niedersachsen.de
- Internet: http://www.Grundbuchamt-rotenburg-wuemme.niedersachsen.de
Quellen
NRW-Justiz: Grundbuch »
NRW-Justiz: Internet-Grundbucheinsicht »
Grundbuchordnung § 1 »