Sämtliche Rechtsverhältnisse an Grundstücken, Wohnungseigentum und Erbbaurechten regelt das Grundbuchamt Köln.
Das Grundbuchamt gewährt bei berechtigtem Interesse Einsicht in das Grundbuch.
Was ist das Grundbuch?
Das Grundbuch gehört zu den amtlichen Registern. Grundstücke plus die so bezeichneten grundstücksgleichen Rechte müssen ins Grundbuch eingetragen werden.
Grundstücksgleiche Rechte sind beispielsweise Erbbaurechte, Teil- und Wohnungseigentum.
Was genau steht im Grundbuch?
Ein Grundbuch zählt ausgewählte Daten auf.
Hierzu zählen Informationen über die Eigentumsverhältnisse sowie Grundpfandrechte. Das sind Grundschulden, Zwangssicherungshypotheken und Hypotheken.
Zusätzlich werden Angaben über Lasten und Beschränkungen gemacht. Als Lasten und Beschränkungen gelten beispielsweise Wegerechte, Vorkaufsrechte und Vormerkungen.
Die wichtige Ausnahme
Das Grundbuchamt gibt keine Auskünfte über Grundstücksgrenzen, dafür sind die kommunalen Katasterämter verantwortlich.
Wie kann man das Grundbuch einsehen?
Die Grundbucheinsicht ist ausschließlich über einen Grundbuchausdruck machbar. Die Einsicht in das Grundbuch ist in jedem Bundesland auf elektronischem Weg möglich.
Für sämtliche Eintragungen, die im Grundbuch vorgenommen werden, gilt das Prinzip des öffentlichen Glaubens. Das bedeutet, dass alle Bürger ohne Verunsicherung von der Richtigkeit der Aussagen des Grundbuchamtes ausgehen können.
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Kosten und Gebühren
Ein Grundbuchausdruck kostet zwischen 10 und 20 Euro.
Der Ausdruck aus dem Grundbuch kann nicht nur persönlich im Grundbuchamt, sondern auch schriftlich oder per Fax beantragt werden.
Voraussetzungen für die Einsicht in das Grundbuch
Das Grundbuchamt gestattet bei berechtigtem Interesse Einblick in das Grundbuch. Ein berechtigtes Interesse liegt immer dann vor, wenn man ein eingetragenes Recht im Grundbuch nachweisen kann.
Diese Einträge können im Grundbuch als Recht vermerkt sein:
- Eigentum
- Hypothek wie auch Grundschulden
- Wegerechte
Eintragungen und Löschungen
Grundbucheinträge und Löschungen aus dem Grundbuch werden durch das Grundbuchamt vollzogen. Dafür ist grundsätzlich eine Notarin bzw. ein Notar aufzusuchen.
Denn ist für eine Eintragung oder eine Löschung eine öffentlich beurkundete oder beglaubigte Erklärung (Auflassung oder Bewilligung) der Eigentümerin oder des Eigentümers notwendig.
Es gibt allerdings einige wenige Ausnahmen. Bei diesen können Eintragungen auch ohne Beteiligung einer Notarin oder eines Notars vollzogen werden. Als Ausnahmen gelten zwei Grundbuchkorrekturen:
- die Korrektur aufgrund einer Erbfolge, bei Vorlage eines notariellen Testamentes oder eines Erbscheins
- die Berichtigung, weil ein Recht seine Wirkung verloren hat (gegebenenfalls unter Vorlage einer Sterbeurkunde der oder des Berechtigten)
Postanschrift
Grundbuchamt Köln
Luxemburger Straße 101
50939 Köln
Postfach
50922 Köln
- Telefon: 0221 477-0
- Telefax: 0221 477-3333
- E-Mail: poststelle@ag-koeln.nrw.de
- Internet: http://www.ag-koeln.nrw.de
Quellen
NRW-Justiz: Grundbuch »
§ 1 GBO »