Das Grundbuchamt in Parchim regelt sämtliche Rechtsangelegenheiten, die Grundstücke, das Wohneigentum oder Erbbaurechte tangieren.
Liegt ein berechtigtes Interesse vor, kann beim Grundbuchamt Einsicht in das Grundbuch genommen werden.
Was ist das Grundbuch?
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Das Grundbuch zählt zu den amtlichen Registern. Grundstücke wie auch die so bezeichneten grundstücksgleichen Rechte müssen ins Grundbuch eingetragen werden.
Zu den grundstücksgleichen Rechten gehören Wohnungs- und Teileigentum sowie Erbbaurechte.
Was genau steht im Grundbuch?
Das Grundbuch enthält verschiedene Informationen.
Dazu gehören Angaben über die Eigentümerin oder den Eigentümer sowie Grundpfandrechte, ergo Grundschulden, Zwangssicherungshypotheken, Hypotheken.
Ebenso werden Angaben über Lasten und Beschränkungen gemacht. Als Lasten und Beschränkungen gelten beispielsweise Wegerechte, Vorkaufsrechte und Vormerkungen.
Eine relevante Ausnahme
Das Grundbuchamt erteilt keine Auskünfte über Grundstücksgrenzen, dafür sind die kommunalen Katasterämter zuständig.
Über die Grundbucheinsicht
Mit dem Grundbuchausdruck kann man in das Grundbuch einsehen. Die Einsicht in das Grundbuch ist in jedem Bundesland auf elektronischem Weg möglich.
Für sämtliche Eintragungen, die im Grundbuch vorgenommen werden, gilt das Prinzip des öffentlichen Glaubens. Somit kann jeder Bürger auf die Richtigkeit der Eintragungen im Grundbuchamt vertrauen.
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Kosten und Gebühren
Die Unkosten für den Auszug betragen zwischen 10 und 20 Euro.
Der Ausdruck aus dem Grundbuch kann nicht nur persönlich im Grundbuchamt, sondern auch schriftlich oder per Fax beantragt werden.
Voraussetzungen für die Einsicht in das Grundbuch
Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt möglich machen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Von einem berechtigten Interesse ist dann die Rede, wenn ein Recht im Grundbuch eingetragen ist.
Diese Einträge können im Grundbuch als Recht vermerkt sein:
- Eigentum
- Hypotheken wie auch Grundschulden
- Wegerechte oder Kanalleitungsrechte
Löschungen und Eintragungen
Grundbucheinträge und Löschungen aus dem Grundbuch werden durch das Grundbuchamt vorgenommen. Dazu muss man immer eine Notarin oder einen Notar aufsuchen.
Schließlich ist für eine Eintragung oder eine Löschung eine öffentlich beurkundete oder beglaubigte Erklärung (Auflassung oder Bewilligung) der Eigentümerin oder des Eigentümers erforderlich.
In wenigen Ausnahmefällen kann eine Eintragung auch ohne notarielle Beteiligung ergehen. Zu diesen Ausnahmen gehören lediglich zwei Grundbuchberichtigungen:
- die Richtigstellung aufgrund einer Erbfolge, wenn ein notarielles Testament oder ein Erbschein vorliegt
- die Richtigstellung, weil ein Recht seine Wirkung verloren hat (gegebenenfalls unter Vorlage einer Sterbeurkunde der oder des Berechtigten)
Hausanschrift
Grundbuchamt Parchim
Moltkeplatz 2
19370 Parchim
Postfach
Moltkeplatz 2
19370 Parchim
- Telefon: 03874 435-400
- Telefax: 03874 435-420
- E-Mail:
- Internet: http://www.mv-justiz.de
Quellen
NRW-Justiz: Grundbuch »
NRW-Justiz: Internet-Grundbucheinsicht »