Das Grundbuchamt Lampertheim ist für sämtliche Rechtsverhältnisse an Grundstücken, Wohnungseigentum und Erbbaurechten zuständig.
Das Grundbuchamt gibt bei berechtigtem Interesse Einsicht in das Grundbuch.
Das Grundbuch - was ist das?
Das Grundbuch wird den amtlichen Registern zugeordnet. Grundstücke und die so bezeichneten grundstücksgleichen Rechte müssen ins Grundbuch eingetragen werden.
Teil- und Wohnungseigentum und Erbbaurechte zählen beispielsweise zu den sogenannten grundstücksgleichen Rechten.
Was steht im Grundbuch?
Im Grundbuch werden verschiedene Angaben aufgeführt.
Hierzu zählen Angaben über die Eigentumsverhältnisse sowie Grundpfandrechte. Das sind Grundschulden, Zwangssicherungshypotheken und Hypotheken.
Außerdem wird durch das Grundbuch über Lasten und Beschränkungen informiert. Wohnrechte, Verfügungsbeschränkungen sowie Vorkaufsrechte zählen zu den Lasten und Beschränkungen.
Die wichtige Ausnahme
Für Auskünfte über Grundstückgrenzen sind die kommunalen Katasterämter zu kontaktieren, nicht das Grundbuchamt.
Wie kann man das Grundbuch einsehen?
Einsicht wird über den Grundbuchausdruck gewährt. Jedes Bundesland bietet die Möglichkeit, elektronisch Einsicht in das Grundbuch zu nehmen.
Das Prinzip des öffentlichen Glaubens gilt für alle Eintragungen im Grundbuch. Das bedeutet: Jeder kann die Richtigkeit sämtlicher Angaben voraussetzen.
- Mit unserem kostenlosen Hauskredit Rechner berechnen Sie schnell und einfach Baugeld Angebote.
Die Höhe der Kosten
Die Unkosten für den Auszug liegen zwischen 10 und 20 Euro.
Eine Beantragung des Ausdrucks aus dem Grundbuch kann sowohl persönlich als auch schriftlich oder per Fax erfolgen.
Wer darf Einsicht ins Grundbuch erhalten?
Das Grundbuchamt gestattet bei berechtigtem Interesse Einsicht in das Grundbuch. Ein berechtigtes Interesse liegt immer dann vor, wenn man ein eingetragenes Recht im Grundbuch vorweisen kann.
Folgende Einträge können im Grundbuch als Recht notiert sein:
- Eigentums- und Wohnrechte
- Grundschulden und Hypotheken
- Wegerechte oder Kanalleitungsrechte
Eintragungen und Löschungen
Grundbucheinträge und Löschungen aus dem Grundbuch werden durch das Grundbuchamt vorgenommen. Zu diesem Zweck ist grundsätzlich eine Notarin bzw. ein Notar zu beteiligen.
Denn ist für eine Eintragung oder eine Löschung eine öffentlich beurkundete oder beglaubigte Erklärung (Auflassung oder Bewilligung) der Eigentümerin oder des Eigentümers notwendig.
Aber gibt es Ausnahmen, wenn auch nur wenige, die ohne Notarin und ohne Notar eingetragen werden können. Dazu gehören lediglich zwei Grundbuchberichtigungen:
- die Korrektur aufgrund einer Erbfolge, wenn ein notarielles Testament oder ein Erbschein vorliegt
- die Berichtigung, weil ein Recht erloschen ist (gegebenenfalls unter Vorlage einer Sterbeurkunde der oder des Berechtigten)
Adresse
Grundbuchamt Lampertheim
Bürstädter Straße 1
68623 Lampertheim
Postfach
Bürstädter Straße 1
68623 Lampertheim
- Telefon: 06206 1808-0
- Telefax: 06206 1808-43
- E-Mail: verwaltung@ag-lampertheim.justiz.hessen.de
- Internet: http://www.ag-lampertheim.justiz.hessen.de
Quellen
NRW-Justiz: Grundbuch »
Grundbuchordnung § 1 »
NRW-Justiz: Internet-Grundbucheinsicht »