Alle Rechtsverhältnisse an Grundstücken, Wohnungseigentum und Erbbaurechten regelt das Grundbuchamt Iserlohn.

Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt ermöglichen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

Was ist das Grundbuch?

Das Grundbuch ist ein amtliches Register. Im Grundbuch werden Grundstücke und sogenannte grundstücksgleiche Rechte eingetragen.

Teil- und Wohnungseigentum und Erbbaurechte zählen zum Beispiel zu den sogenannten grundstücksgleichen Rechten.

Was genau steht im Grundbuch?

Das Grundbuch enthält diverse Informationen.

Hierzu zählen Informationen über die Eigentumsverhältnisse sowie Grundpfandrechte. Das sind Grundschulden, Zwangssicherungshypotheken und Hypotheken.

Des Weiteren werden Angaben über Lasten und Beschränkungen gemacht. In diese Kategorie fallen Wege-, Wohn- und Vorkaufsrechte sowie Vormerkungen und Verfügungsbeschränkungen.

Eine relevante Ausnahme

Möchte man eine Information über Grundstücksgrenzen erhalten, ist nicht das Grundbuchamt, sondern das kommunale Katasteramt der korrekte Ansprechpartner.

Wie kann man das Grundbuch einsehen?

Mit einem Grundbuchausdruck darf man in das Grundbuch einsehen. Jedes Bundesland bietet die Möglichkeit, elektronisch Einsicht in das Grundbuch zu nehmen.

Das Prinzip des öffentlichen Glaubens gilt für sämtliche Eintragungen im Grundbuch. Das bedeutet, dass alle Bürger ohne Verunsicherung von der Korrektheit der Aussagen des Grundbuchamtes ausgehen können.

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Die Höhe der Kosten

Für den Ausdruck aus dem Grundbuch wird eine Gebühr in Höhe von 10 bis 20 Euro fällig.

Der Ausdruck aus dem Grundbuch kann nicht nur persönlich im Grundbuchamt, sondern auch schriftlich oder per Fax beantragt werden.

Wer gewährt wann Einsicht ins Grundbuch?

Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt erlauben, wenn ein berechtigtes Interesse festgestellt wurde. Wer über ein eingetragenes Recht im Grundbuch verfügt, hat ein berechtigtes Interesse.

Zu diesen eingetragenen Rechten gehören:

Eintragungen und Löschungen

Das Grundbuchamt vollzieht auch Eintragungen und Löschungen im Grundbuch. Generell bedarf es für Eintragungen und Löschungen die Partizipation einer Notarin oder eines Notars.

Als Grund hierfür wird genannt, dass jede Eintragung ebenso wie jede Löschung eine öffentlich beglaubigte oder beurkundete Erklärung von Eigentümern oder Inhabern, deren Rechte durch die Löschung oder Eintragung tangiert werden, voraussetzt.

Es gibt jedoch einige wenige Ausnahmen. Bei diesen können Eintragungen auch ohne Beteiligung einer Notarin oder eines Notars vollzogen werden. Zu diesen Ausnahmen gehören nur zwei Grundbuchberichtigungen:

Postanschrift

Grundbuchamt Iserlohn
Friedrichstraße 108 - 110
58636 Iserlohn

Postfach

Friedrichstraße 108 - 110
58636 Iserlohn


Quellen

NRW-Justiz: Internet-Grundbucheinsicht »
Grundbuchordnung § 1 »