Das Grundbuchamt Hechingen ist für sämtliche Rechtsverhältnisse an Grundstücken, Wohnungseigentum sowie Erbbaurechten verantwortlich.
Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt ermöglichen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Das Grundbuch - was ist das?
Das Grundbuch gehört zu den amtlichen Registern. Grundstücke plus die so bezeichneten grundstücksgleichen Rechte müssen ins Grundbuch eingetragen werden.
Grundstücksgleiche Rechte sind zum Beispiel Erbbaurechte, Teil- und Wohnungseigentum.
Was genau steht im Grundbuch?
Das Grundbuch enthält unterschiedliche Informationen.
Zu diesen Angaben zählen die Grundpfandrechte (Hypotheken, Zwangssicherungshypotheken und Grundschulden) sowie Informationen zur Eigentümerin bzw. zum Eigentümer.
Zusätzlich werden Angaben über Lasten und Beschränkungen gemacht. Wohnrechte, Verfügungsbeschränkungen sowie Vorkaufsrechte zählen zu den Lasten und Beschränkungen.
Eine wichtige Ausnahme
Für Auskünfte über Grundstückgrenzen sind die kommunalen Katasterämter zu kontaktieren, nicht das Grundbuchamt.
Einsichtnahme ins Grundbuch
Mit dem Grundbuchausdruck kann man in das Grundbuch einsehen. Jedes Bundesland bietet die Möglichkeit, elektronisch Einsicht in das Grundbuch zu nehmen.
Die Eintragungen im Grundbuch genießen öffentlichen Glauben. Das bedeutet: Jeder kann die Korrektheit aller Eintragungen voraussetzen.
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Kosten und Gebühren
Für den Ausdruck aus dem Grundbuch wird eine Gebühr in Höhe von 10 bis 20 Euro fällig.
Eine Beantragung des Ausdrucks aus dem Grundbuch kann sowohl persönlich als auch schriftlich oder per Fax erfolgen.
Voraussetzungen für die Einsicht in das Grundbuch
Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt bewilligen, wenn ein berechtigtes Interesse existiert. Von einem berechtigten Interesse ist dann die Rede, wenn ein Recht im Grundbuch eingetragen ist.
Diese Einträge können im Grundbuch als Recht vermerkt sein:
- Eigentums- und Wohnrechte
- Hypothek
- Wohnrechte
Löschungen und Eintragungen
Das Grundbuchamt vollzieht auch Eintragungen und Löschungen im Grundbuch. Dazu muss man ausnahmslos eine Notarin oder einen Notar aufsuchen.
Generell ist für eine Eintragung oder eine Löschung eine öffentlich beurkundete oder beglaubigte Erklärung (Auflassung oder Bewilligung) der Eigentümerin oder des Eigentümers erforderlich.
Es gibt gleichwohl einige wenige Ausnahmen. Bei diesen können Eintragungen auch ohne Beteiligung einer Notarin oder eines Notars ausgeführt werden. Als Ausnahmen gelten zwei Grundbuchkorrekturen:
- die Richtigstellung aufgrund einer Erbfolge, bei Vorlage eines notariellen Testamentes oder eines Erbscheins
- die Korrektur, weil ein Recht seine Wirkung verloren hat (ggf. nebst Vorlage einer Sterbeurkunde der oder des Berechtigten)
Hausanschrift
Grundbuchamt Hechingen
Heiligkreuzstraße 9
72379 Hechingen
Postfach
Heiligkreuzstraße 9
72379 Hechingen
- Telefon: 07471 944-0
- Telefax: 07471 944-350
- E-Mail: poststelle@aghechingen.justiz.bwl.de
- Internet: http://www.Grundbuchamt-hechingen.de
Quellen
§ 1 GBO »
NRW-Justiz: Internet-Grundbucheinsicht »