Das Grundbuchamt Hansestadt Stendal ist für alle Rechtsverhältnisse an Grundstücken, Wohnungseigentum und Erbbaurechten zuständig.

Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt ermöglichen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Was ist das Grundbuch?

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Das Grundbuch ist ein amtliches Register. Im Grundbuch werden Grundstücke und sogenannte grundstücksgleiche Rechte notiert.

Teil- und Wohnungseigentum und Erbbaurechte zählen etwa zu den sogenannten grundstücksgleichen Rechten.

Was genau steht im Grundbuch?

Im Grundbuch werden mehrere Angaben aufgeführt.

Zu diesen Angaben zählen die Grundpfandrechte (Hypotheken, Zwangssicherungshypotheken und Grundschulden) sowie Informationen zur Eigentümerin bzw. zum Eigentümer.

Ebenso wird durch das Grundbuch über Lasten und Beschränkungen informiert. Als Lasten und Beschränkungen gelten zum Beispiel Wegerechte, Vorkaufsrechte und Vormerkungen.

Eine wichtige Ausnahme

Möchte man eine Auskunft über Grundstücksgrenzen erhalten, ist nicht das Grundbuchamt, sondern das kommunale Katasteramt der richtige Ansprechpartner.

Wie kann man das Grundbuch einsehen?

Einsicht wird über den Grundbuchausdruck gewährt. Die Einsicht in das Grundbuch ist in jedem Bundesland auf elektronischem Weg möglich.

Das Prinzip des öffentlichen Glaubens gilt für alle Eintragungen im Grundbuch. Das heißt: Jeder kann die Richtigkeit aller Angaben voraussetzen.

schnell & einfach geschützte Daten

Die Höhe der Kosten

Die Kosten für den Auszug liegen zwischen 10 und 20 Euro.

Den Ausdruck können Sie schriftlich, per Fax oder persönlich im Grundbuchamt anfordern.

Wer darf Einsicht ins Grundbuch erhalten?

Das Grundbuchamt erlaubt bei berechtigtem Interesse Einsicht in das Grundbuch. Wer über ein eingetragenes Recht im Grundbuch verfügt, hat ein berechtigtes Interesse.

Diese Einträge können im Grundbuch als Recht vermerkt sein:

Löschungen und Eintragungen

Das Grundbuchamt vollzieht zudem Eintragungen und Löschungen im Grundbuch. Dazu muss man ausnahmslos eine Notarin oder einen Notar aufsuchen.

Begründet wird dies mit der Tatsache, dass für Eintragungen oder Löschungen öffentlich beglaubigte oder beurkundete Erklärungen der Inhaberin oder des Inhabers, deren oder dessen Recht durch die Eintragung berührt wird, unerlässlich sind.

In wenigen Ausnahmefällen kann eine Eintragung auch ohne notarielle Beteiligung erfolgen. Als Ausnahmen gelten zwei Grundbuchkorrekturen:

Adresse

Grundbuchamt Hansestadt Stendal
Scharnhorststraße 40
39576 Hansestadt Stendal

Postfach

Postfach 10 11 55
39551 Hansestadt Stendal


Quellen

§ 1 GBO »
Gesetze im Internet: Grundbuchordnung »
NRW-Justiz: Internet-Grundbucheinsicht »