Das Grundbuchamt Flensburg ist für alle Rechtsverhältnisse an Grundstücken, Wohnungseigentum sowie Erbbaurechten verantwortlich.
Das Grundbuchamt erlaubt bei berechtigtem Interesse Einsicht in das Grundbuch.
Was ist das Grundbuch?
Das Grundbuch wird den amtlichen Registern zugeordnet. Im Grundbuch werden Grundstücke und sogenannte grundstücksgleiche Rechte notiert.
Grundstücksgleiche Rechte sind beispielsweise Erbbaurechte, Teil- und Wohnungseigentum.
Was genau steht im Grundbuch?
Das Grundbuch enthält unterschiedliche Informationen.
Dazu gehören Angaben über die Eigentümerin oder den Eigentümer sowie Grundpfandrechte, also Grundschulden, Zwangssicherungshypotheken, Hypotheken.
Ebenso werden Angaben über Lasten und Beschränkungen gemacht. In diese Kategorie fallen Wege-, Wohn- und Vorkaufsrechte sowie Vormerkungen und Verfügungsbeschränkungen.
Eine wichtige Ausnahme
Für Auskünfte über Grundstückgrenzen sind die kommunalen Katasterämter zu kontaktieren, nicht das Grundbuchamt.
Wie kann man das Grundbuch einsehen?
Die Grundbucheinsicht ist ausschließlich über einen Grundbuchausdruck machbar. Die Einsicht in das Grundbuch ist in jedem Bundesland auf elektronischem Weg möglich.
Die Angaben im Grundbuch genießen öffentlichen Glauben. Somit kann jeder Bürger auf die Richtigkeit der Eintragungen im Grundbuchamt vertrauen.
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Welche Kosten fallen an?
Für den Ausdruck aus dem Grundbuch wird eine Gebühr in Höhe von 10 bis 20 Euro erhoben.
Eine Beantragung des Ausdrucks aus dem Grundbuch kann sowohl persönlich als auch schriftlich oder per Fax erfolgen.
Voraussetzungen für die Einsicht in das Grundbuch
Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt erlauben, wenn ein berechtigtes Interesse festgestellt wurde. Wer über ein eingetragenes Recht im Grundbuch verfügt, hat ein berechtigtes Interesse.
Diese Einträge können im Grundbuch als Recht notiert sein:
- Eigentum
- Hypotheken ebenso wie Grundschulden
- Wohnrechte
Löschungen und Eintragungen
Grundbucheinträge und Löschungen aus dem Grundbuch werden vom Grundbuchamt vorgenommen. Dafür ist prinzipiell eine Notarin bzw. ein Notar aufzusuchen.
In aller Regel ist für eine Eintragung oder eine Löschung eine öffentlich beurkundete oder beglaubigte Erklärung (Auflassung oder Bewilligung) der Eigentümerin oder des Eigentümers erforderlich.
In wenigen Ausnahmefällen kann eine Eintragung auch ohne notarielle Beteiligung ergehen. Als Ausnahmen gelten zwei Grundbuchkorrekturen:
- die Korrektur aufgrund einer Erbfolge, wenn ein notarielles Testament oder ein Erbschein vorliegt
- die Berichtigung, weil ein Recht seine Wirkung verloren hat (gegebenenfalls unter Vorlage einer Sterbeurkunde der oder des Berechtigten)
Postanschrift
Grundbuchamt Flensburg
Südergraben 22
24937 Flensburg
Postfach
Postfach 11 51
24901 Flensburg
- Telefon: 0461 89-0
- Telefax: 0461 89-434
- E-Mail: verwaltung@ag-flensburg.landsh.de
- Internet: http://www.ag-flensburg.schleswig-holstein.de
Quellen
NRW-Justiz: Internet-Grundbucheinsicht »
Gesetze im Internet: Grundbuchordnung »
Grundbuchordnung § 1 »