Das Grundbuchamt in Altenkirchen (Westerwald) regelt sämtliche Rechtsangelegenheiten, die Grundstücke, das Wohneigentum oder Erbbaurechte berühren.
Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt bewilligen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Was ist das Grundbuch?
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Das Grundbuch wird den amtlichen Registern zugeordnet. Grundstücke sowie die so bezeichneten grundstücksgleichen Rechte müssen ins Grundbuch eingetragen werden.
Zu den grundstücksgleichen Rechten gehören Wohnungs- und Teileigentum sowie Erbbaurechte.
Was steht im Grundbuch?
Das Grundbuch enthält verschiedene Informationen.
Hierzu zählen Informationen über die Eigentümerin bzw. den Eigentümer sowie Grundpfandrechte. Das sind Grundschulden, Zwangssicherungshypotheken und Hypotheken.
Ferner werden Angaben über Lasten und Beschränkungen gemacht. Wohnrechte, Verfügungsbeschränkungen sowie Vorkaufsrechte zählen zu den Lasten und Beschränkungen.
Eine wichtige Ausnahme
Das Grundbuchamt gibt keine Auskünfte über Grundstücksgrenzen, hierfür sind die kommunalen Katasterämter verantwortlich.
Einsicht ins Grundbuch
Die Grundbucheinsicht ist ausschließlich über einen Grundbuchausdruck machbar. Bundesweit ist es möglich, auf elektronischem Wege das Grundbuch einzusehen.
Die Eintragungen im Grundbuch genießen öffentlichen Glauben. Das heißt, dass alle Bürger ohne Zweifel von der Korrektheit der Aussagen des Grundbuchamtes ausgehen können.
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Kosten und Gebühren
Für den Grundbuchausdruck wird eine Gebühr in Höhe von 10 bis 20 Euro fällig.
Den Ausdruck können Sie schriftlich, per Fax oder persönlich im Grundbuchamt anfordern.
Wer gewährt wann Einsicht ins Grundbuch?
Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt bewilligen, wenn ein berechtigtes Interesse festgestellt wurde. Von einem berechtigten Interesse ist dann die Rede, wenn ein Recht im Grundbuch eingetragen ist.
Gültige Grundbuchrechte sind zum Beispiel:
- Eigentums- und Wohnrechte
- Hypotheken wie auch Grundschulden
- Wohnrechte
Löschungen und Eintragungen
Grundbucheinträge und Löschungen aus dem Grundbuch werden durch das Grundbuchamt vollzogen. Hierfür muss man ausnahmslos eine Notarin oder einen Notar aufsuchen.
Als Grund hierfür wird genannt, dass jede Eintragung ebenso wie jede Löschung eine öffentlich beglaubigte oder beurkundete Erklärung von Eigentümern oder Inhabern, deren Rechte durch die Löschung oder Eintragung tangiert werden, voraussetzt.
Jedoch gibt es Ausnahmen, wenn auch nur wenige, die ohne Notarin und ohne Notar eingetragen werden können. Diese Ausnahmen sind zwei Grundbuchberichtigungen:
- die Richtigstellung aufgrund einer Erbfolge, bei Vorlage eines notariellen Testamentes oder eines Erbscheins
- die Berichtigung, weil ein Recht nicht mehr gilt (gegebenenfalls nebst Vorlage einer Sterbeurkunde der oder des Berechtigten)
Hausanschrift
Grundbuchamt Altenkirchen (Westerwald)
Hochstraße 1
57610 Altenkirchen (Westerwald)
Postfach
Postfach 11 40
57601 Altenkirchen (Westerwald)
- Telefon: 02681 9526-0
- Telefax: 02681 9526-111
- E-Mail: agak@ko.jm.rlp.de
- Internet: http://www.agak.justiz.rlp.de
Quellen
§ 1 GBO »
NRW-Justiz: Grundbuch »
Gesetze im Internet: Grundbuchordnung »