Sämtliche Rechtsverhältnisse an Grundstücken, Wohnungseigentum und Erbbaurechten regelt das Grundbuchamt Lingen (Ems).

Liegt ein berechtigtes Interesse vor, kann beim Grundbuchamt Einsicht in das Grundbuch genommen werden.

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Was ist das Grundbuch?

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Das Grundbuch ist ein amtliches Register. Einzutragen ins Grundbuch sind Grundstücke ebenso wie die sogenannten grundstücksgleichen Rechte.

Teil- und Wohnungseigentum und Erbbaurechte zählen z. B. zu den sogenannten grundstücksgleichen Rechten.

Was steht im Grundbuch?

Das Grundbuch enthält unterschiedliche Informationen.

Hierzu zählen Angaben über die Eigentumsverhältnisse sowie Grundpfandrechte. Das sind Grundschulden, Zwangssicherungshypotheken und Hypotheken.

Außerdem wird durch das Grundbuch über Lasten und Beschränkungen informiert. In diese Kategorie fallen Wege-, Wohn- und Vorkaufsrechte sowie Vormerkungen und Verfügungsbeschränkungen.

Die wichtige Ausnahme

Für Auskünfte über Grundstückgrenzen sind die kommunalen Katasterämter zu kontaktieren, nicht das Grundbuchamt.

Einsicht ins Grundbuch

Die Grundbucheinsicht ist ausschließlich über einen Grundbuchausdruck möglich. Bundesweit ist es möglich, auf elektronischem Wege das Grundbuch einzusehen.

Die Angaben im Grundbuch genießen öffentlichen Glauben. Das heißt, dass alle Bürger ohne Unsicherheit von der Korrektheit der Angaben des Grundbuchamtes ausgehen können.

schnell & einfach geschützte Daten

Welche Kosten fallen an?

Die Kosten für den Auszug liegen zwischen 10 und 20 Euro.

Eine Beantragung des Ausdrucks aus dem Grundbuch kann sowohl persönlich als auch schriftlich oder per Fax erfolgen.

Wer gewährt wann Einsicht ins Grundbuch?

Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt möglich machen, wenn ein berechtigtes Interesse festgestellt wurde. Ein berechtigtes Interesse liegt stets dann vor, wenn man ein eingetragenes Recht im Grundbuch vorweisen kann.

Zu diesen eingetragenen Rechten gehören:

Eintragen und löschen lassen

Das Grundbuchamt vollzieht auch Eintragungen und Löschungen im Grundbuch. Dafür ist prinzipiell eine Notarin bzw. ein Notar aufzusuchen.

Als Grund dafür wird genannt, dass jede Eintragung ebenso wie jede Löschung eine öffentlich beglaubigte oder beurkundete Erklärung von Eigentümern oder Inhabern, deren Rechte durch die Löschung oder Eintragung tangiert werden, voraussetzt.

Gleichwohl gibt es Ausnahmen, wenn auch nur wenige, die ohne Notarin und ohne Notar eingetragen werden können. Diese Ausnahmen sind zwei Grundbuchberichtigungen:

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Postanschrift

Grundbuchamt Lingen (Ems)
Burgstraße 28
49808 Lingen (Ems)

Postfach

Postfach 12 40
49782 Lingen (Ems)


Quellen

Grundbuchordnung § 1 »
NRW-Justiz: Grundbuch »