Alle Rechtsverhältnisse an Grundstücken, Wohnungseigentum und Erbbaurechten regelt das Grundbuchamt Kulmbach.

Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt erlauben, wenn ein berechtigtes Interesse festgestellt wurde.

Was ist das Grundbuch?

Das Grundbuch wird den amtlichen Registern zugeordnet. Grundstücke sowie die so bezeichneten grundstücksgleichen Rechte müssen ins Grundbuch eingetragen werden.

Grundstücksgleiche Rechte sind beispielsweise Erbbaurechte, Teil- und Wohnungseigentum.

Was steht im Grundbuch?

Das Grundbuch enthält verschiedene Informationen.

Dazu gehören Daten über die Eigentümerin oder den Eigentümer sowie Grundpfandrechte, ergo Grundschulden, Zwangssicherungshypotheken, Hypotheken.

Darüber hinaus werden Informationen über Lasten und Beschränkungen erteilt. Wohnrechte, Verfügungsbeschränkungen sowie Vorkaufsrechte zählen zu den Lasten und Beschränkungen.

Die relevante Ausnahme

Das Grundbuchamt gibt keine Auskünfte über Grundstücksgrenzen, hierfür sind die kommunalen Katasterämter verantwortlich.

Wie kann man das Grundbuch einsehen?

Die Grundbucheinsicht ist ausschließlich über einen Grundbuchausdruck möglich. Bundesweit ist es möglich, auf elektronischem Wege das Grundbuch einzusehen.

Die Eintragungen im Grundbuch genießen öffentlichen Glauben. Das heißt, dass alle Bürger ohne Bedenken von der Richtigkeit der Angaben des Grundbuchamtes ausgehen können.

schnell & einfach geschützte Daten

Welche Kosten fallen an?

Für den Grundbuchausdruck wird eine Gebühr in Höhe von 10 bis 20 Euro erhoben.

Eine Beantragung des Ausdrucks aus dem Grundbuch kann sowohl persönlich als auch schriftlich oder per Fax erfolgen.

Wer darf Einsicht ins Grundbuch erhalten?

Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse existiert. Ein berechtigtes Interesse liegt stets dann vor, wenn man ein eingetragenes Recht im Grundbuch nachweisen kann.

Gültige Grundbuchrechte sind beispielsweise:

Eintragen und löschen lassen

Das Grundbuchamt vollzieht zudem Eintragungen und Löschungen im Grundbuch. Grundsätzlich bedarf es für Eintragungen und Löschungen die Einbindung einer Notarin oder eines Notars.

Begründet wird dies mit der Tatsache, dass für Eintragungen oder Löschungen öffentlich beglaubigte oder beurkundete Erklärungen der Inhaberin oder des Inhabers, deren oder dessen Recht durch die Eintragung berührt wird, unerlässlich sind.

Jedoch gibt es Ausnahmen, wenn auch nur wenige, die ohne Notarin und ohne Notar eingetragen werden können. Diese Ausnahmen sind zwei Grundbuchberichtigungen:

Adresse

Grundbuchamt Kulmbach
Kohlenbachstraße 10
95326 Kulmbach

Postfach

Postfach 20 49
95312 Kulmbach


Quellen

Gesetze im Internet: GBO »
NRW-Justiz: Internet-Grundbucheinsicht »